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§ 78 HBO Landesnorm Hessen - Übergangsvorschriften Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 gültig ab: 07.10.2005 gültig bis: 31.12.2007

Hessische Bauordnung (HBO) *) Vom 18. Juni 2002 § 78 Übergangsvorschriften (1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen

§ 59Abs.

3 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 dazu berechtigt ist; bei Vorhaben nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 der bisher geltenden Hessischen Bauordnung schließt bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 die jeweilige Bauvorlageberechtigung nach § 49 Abs. 3 bis 6 die Nachweisberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 2 ein, 2. die Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes von einer Brandschutzdienststelle zu bescheinigen, wenn sie nicht durch eine Person oder Stelle bescheinigt oder erstellt werden,

§ 59Abs.

4 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 dazu berechtigt ist, 3. die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik zu bescheinigen, wenn sie nicht durch eine Person oder Stelle erstellt sind,

§ 59Abs.

5 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 dazu berechtigt ist, 4. die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zu bescheinigen, wenn sie nicht durch eine Person oder Stelle bescheinigt werden,

§ 59Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 dazu berechtigt ist. 2 Die nach Satz 1 Berechtigten nehmen auch die Aufgaben nach § 73 Abs. 2 wahr.

(9)Im Rahmen des § 65 Abs. 2 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2008 die Absteckung von einer Vermessungsstelle im Sinne des Hessischen Vermessungsgesetzes , einer sonstigen Vermessungsingenieurin oder einem sonstigen Vermessungsingenieur zu bescheinigen, wenn sie nicht durch Sachverständige für Vermessungswesen im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 5 bescheinigt werden.
(10)Bis zum
  1. Dezember 2010 kann die Bauherrschaft bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung (§ 56) unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 57 oder § 58 sowie bei Vorhaben, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 verlangen. Weitere Fassungen dieser Norm § 78 HBO, vom 15.12.2009, gültig ab 28.12.2009 bis 02.12.2010 § 78 HBO, vom 06.09.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 27.12.2009 § 78 HBO, vom 18.06.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 06.10.2005 Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 274 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000584DNN00000000117 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauO_HE_!_78

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