Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) Vom 7. April 1997 § 2 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Di
e Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine mit der Leitung beauftragte Person haben, der die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner die Gewähr dafür bieten, dass sie die in den §§ 4 und 5 aufgeführten Pflichten erfüllen. Die mit der Leitung beauftragte Person muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Fachhochschule oder Universität/Technischen Hochschule abgeschlossen haben und
- für Prüfstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
- für Prüfstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
- für Zertifizierungsstellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Bauordnung eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
- für Überwachungsstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Hessischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten nachweisen. Die mit der Leitung beauftragte Person einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 4 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertretung bestellt ist, die die Anforderungen erfüllt, die für die mit der Leitung beauftragten Person maßgebend sind. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung der mit der Leitung beauftragten Person verlangt werden; sie hat die Anforderungen zu erfüllen, die für die mit der Leitung beauftragten Person maßgebend sind, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Wenn die mit der Leitung beauftragte Person nach Satz 5 nicht hauptberuflich tätig ist, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden.
(2)Die mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragte Person darf
- zum Zeitpunkt der Antragstellung das
- Lebensjahr nicht vollendet haben,
- den Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
- durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein und muss
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
- die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als mit der Leitung beauftragter Person gewährleistet ist.
(3)Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
- die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
- schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
- ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.
(4)Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die bei ihnen Beschäftigten, insbesondere die mit der Leitung beauftragte Person und ihre Stellvertretung, unparteilich sind.
(5)Eine Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss eingerichtet haben. Dieser hat die mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragte Person in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen zu unterstützen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und hierfür Empfehlungen auszusprechen. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei produktherstellende Unternehmen sowie die mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragte Person angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von produktherstellenden Unternehmen unabhängigen Personen verlangen.
(6)Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 PÜZAVO, vom 20.01.2004, gültig ab 10.02.2004 bis 31.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1997, 79 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005850NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauORP%C3%9CZAnerkV_HE_!_2