Hessisches Vergabegesetz Vom 25. März 2013 *) § 8 Öffentlich-private Partnerschaften
(1)Vergaben in öffentlich-privater Partnerschaft sind so zu planen, dass mittelständische Unternehmen sich an dem Projekt beteiligen können. Bau- und Betriebsprojekte in öffentlich-privater Partnerschaft sind in der Regel ab fünf Millionen Euro Herstellungskosten oder ab 500 000 Euro Miet- und Betriebskosten, bezogen auf fünf Jahre, für mittelständische Unternehmen geeignet. Die Zusammenfassung selbstständiger Objekte ist unzulässig, es sei denn, unabweisbare Gründe der Wirtschaftlichkeit erfordern eine Zusammenfassung. Der Unterhaltungs- und der Dienstleistungsanteil sollen in Lose oder Gewerke und bei größeren Objekten in Teillose aufgeteilt werden.
(2)Die Möglichkeiten einer eigenständigen Vergabe städtebaulicher Leistungen und der Architektur sowie die Beteiligung mittelständischer Unternehmen sind abzufragen, zu prüfen und zu werten.
(3)Zuzulassen ist, dass mittelständische Unternehmen aus der Projekt- oder Betriebsgesellschaft ausscheiden können. Die Gründe, warum ein vorzeitiges Ausscheiden nicht möglich ist, sind in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
(4)Zuzulassen ist die Veräußerung von Forderungen mittelständischer Unternehmen gegen deren Auftraggeberschaft, gegen die Projektgesellschaft oder gegen das Konsortium. Der öffentliche Auftraggeber kann auf Verlangen entweder einen Verzicht auf die Geltendmachung von Einreden wegen Nichterfüllung oder Mängeln erklären oder ein schuldbestätigendes oder selbständiges Anerkenntnis gegenüber dem Erwerber der Forderung erteilen und hat dann das vereinbarte Entgelt bedingungslos an den Erwerber der Forderung zu zahlen. Vertragliche Ansprüche der Auftraggeberschaft, Projektgesellschaft oder des Konsortiums gegenüber dem Unternehmen bleiben unberührt.
(5)Für die nach Haushaltsrecht durchzuführende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Wirtschaftlichkeitsberechnung) sind insbesondere
- Beschaffungs-, Investitions- und Finanzierungskosten,
- Jahresmiete, Betriebskosten, Unterhaltungskosten,
- sonstige Kosten der Nutzungszeit und deren Beendigung,
- Kosten technischer und städtebaulicher Leistungen sowie der Architektur auszuweisen.
(6)Bei der Wertung ist neben den Wertungsgruppen des Abs. 5 als weiteres Bewertungskriterium die regionale Wertschöpfung durch die Beteiligung mittelständischer Unternehmen in den Verdingungsunterlagen abzufragen und bei der Wertung besonders zu gewichten.
(7)Die für das Haushaltswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister hat für die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Abs. 5 und die Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen nach Abs. 6 einheitliche Standards und Rechenmodelle bekanntzugeben, die für Landesbehörden verbindlich sind. Für kommunale Projekte können diese Standards und Rechenmodelle entsprechend angewendet werden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft und zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119, 121) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 119, 121 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005852NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeG_HE_!_8