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§ 9 VergabeG HE 2013 Landesnorm Hessen - Vergabefreigrenzen Hessisches Vergabegesetz vom 25. März 2013 gültig ab: 01.07.2013 gültig bis: 28.02.2015

Hessisches Vergabegesetz Vom 25. März 2013 *) § 9 Vergabefreigrenzen

(1)Die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Haushaltswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister Vergabefreigrenzen, bis zu denen eine Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe ohne Nachweis deren Voraussetzungen nach den allgemein als Haushaltsvorschrift eingeführten Vergabe- und Vertragsordnungen zulässig sind, sowie die Bedingungen für deren Inanspruchnahme erlassen. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gelten die durch Verwaltungsvorschrift eingeführten Vergabefreigrenzen fort.
(2)Sind nach Abs. 1 Satz 1 keine anderen Vergabefreigrenzen festgesetzt, betragen diese für 1. Bauleistungen je Gewerk (Fachlos):
  1. a)bei Beschränkter Ausschreibung 1 Million Euro,
  2. b)bei Freihändiger Vergabe 100 000 Euro, 2. Lieferungen und Leistungen je Auftrag:
  3. a)bei Beschränkter Ausschreibung weniger als 200 000 Euro,
  4. b)bei Freihändiger Vergabe 100 000 Euro, soweit dem Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht.
(3)Zur Vermeidung und Verfolgung gesetzwidriger Praktiken sind die Vergabeverfahren bei Nutzung der Vergabefreigrenzen ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren (Abbildung des gesamten Beschaffungsverfahrens, Vergabevermerk) sowie besonders zu überwachen (zum Beispiel: Verdingungsstelle, Rechnungsprüfung). Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn Listen mit folgenden Angaben und Nachweisen geführt werden:
  1. Bedarfs- und Beschaffungsstelle,
  2. Auftrag,
  3. Vergabeart,
  4. aufgeforderte Bewerber und Bieter (Name, Firma, Ort),
  5. Auftragnehmer (Name, Firma, Ort) mit Begründung der Zuschlagsentscheidung,
  6. alle Angebote,
  7. Übersicht aller nachgerechneten Angebotspreise (Preisspiegel),
  8. abgeschlossener Vertragspreis,
  9. abgerechnetes Entgelt einschließlich Nachträge,
  10. die für das Vergabeverfahren, die Vergabeentscheidung und Abnahme zuständige Person oder zuständigen Personen.
(4)Die Ausführung der Vergabegeschäfte soll durch eine von der Vergabestelle unabhängige Stelle wenigstens stichprobenweise kontrolliert und ausführlich dokumentiert werden. Andere geeignete Kontrollverfahren bleiben freigestellt. Alle Nachweise nach Abs. 3 und der Kontrollmaßnahmen sind mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Beschaffung aufzubewahren, um eine nachträgliche Prüfung zu ermöglichen. Personenbezogene Daten sind danach zu löschen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft und zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119, 121) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 119, 121 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005852NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeG_HE_!_9

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