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§ 12 VergabeG HE 2013 Landesnorm Hessen - Vertragsstrafe, Sperre Hessisches Vergabegesetz vom 25. März 2013 gültig ab: 01.07.2013 gültig bis: 28.02.20

Hessisches Vergabegesetz Vom 25. März 2013 *) § 12 Vertragsstrafe, Sperre

(1)Der öffentliche Auftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für den Fall der Nichterfüllung übernommener vertraglicher Verpflichtungen ein Strafversprechen (Vertragsstrafe) vereinbaren. Dies ist in der Vergabebekanntmachung (Ausschreibung) anzukündigen.
(2)Unternehmer oder Unternehmen können wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit infrage stellen, von Aufträgen öffentlicher Auftraggeber ausgeschlossen werden. Näheres regelt hierzu eine Rechtsverordnung der für das Haushaltswesen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, in welcher die Einrichtung einer Melde- und Informationsstelle für öffentliche Auftraggeber (einschließlich des Informationsaustausches mit beschaffenden Stellen) sowie das Anhörungs- und Sperrverfahren, insbesondere a) Verfehlungen von Unternehmern oder Unternehmen, die zum Erlass einer Vergabesperre berechtigen, b) Anforderungen an die Nachweisbarkeit solcher Verfehlungen, c) Kriterien für die Dauer einer zu verhängenden Sperre, d) Möglichkeiten für die Unternehmer oder Unternehmen, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, und e) Anforderungen für die Wiederzulassung zum Wettbewerb festgelegt werden.
(3)Bewerber, Bieter, Auftragnehmer und Nachunternehmer, die zu den vom öffentlichen Auftraggeber auferlegten Verpflichtungen eine falsche Erklärung abgeben oder einen unzutreffenden Nachweis vorlegen oder haben vorlegen lassen, soll der öffentliche Auftraggeber wegen mangelnder Zuverlässigkeit wenigstens für sechs Monate bis zu drei Jahren von weiteren Aufträgen ausschließen. Liegt ein entsprechender Verstoß erstmals vor, kann anstelle der Sperre eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen werden; bei wiederholtem Verstoß beträgt die Sperre dann mindestens ein Jahr. Vor einer Verwarnung und dem Ausschluss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein ausgeschlossener Unternehmer oder ein ausgeschlossenes Unternehmen ist auf dessen Antrag hin allgemein oder teilweise wieder zuzulassen, wenn der Grund des Ausschlusses ganz oder teilweise bereinigt ist und mindestens sechs Monate der Sperre abgelaufen sind. Näheres hierzu regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 2.
(4)Sind die in einem Präqualifikationsregister nach § 7 Abs. 2 Satz 1 hinterlegten Erklärungen und Nachweise unzutreffend, ist dies dem Register mitzuteilen.
(5)Die Geltendmachung einer Auftragssperre oder Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft und zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119, 121) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 119, 121 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005852NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeG_HE_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.