Hessisches Vergabegesetz Vom 25. März 2013 *) § 13 Zahlungen
(1)Fällige Zahlungen sind unverzüglich, spätestens 30 Werktage nach Zugang der ordnungsgemäßen Abrechnung auszuführen.
(2)Abschlagszahlungen sind in der Höhe des Wertes nachgewiesener vertragsgemäßer Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer zu gewähren. Bei in sich abgeschlossenen Teilen einer vertragsgemäßen Leistung sind Teilabnahmen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen durchzuführen, endgültig festzustellen und zu bezahlen (Teilzahlung).
(3)Ansprüche auf Abschlag werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig, es sein denn, der öffentliche Auftraggeber erhebt begründete Zweifel an der vertragsgemäßen Erbringung der Teilleistungen oder der Richtigkeit der Rechnungsstellung. Nicht vertragsgemäß vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. § 271a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
(4)Auftragnehmer sind zu verpflichten, auch gegenüber ihren Nachunternehmen nach Abs. 1 bis 3 zu verfahren.
(5)Vertraglich ist zu sichern, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigt ist, zur Erfüllung aus dem Vertrag sich ergebender Verpflichtungen Zahlungen unmittelbar an Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferant, Nachunternehmen) zu leisten, soweit
- diese an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrags beteiligt sind,
- diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragsnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und
- die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll.
(6)Erklärt sich der Auftragnehmer auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist nicht darüber, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt, und legt er bei Nichtanerkennung keinen Nachweis der Berechtigung dazu vor, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Entsprechendes gilt bei Teilleistungen.
(7)Der Anspruch auf Verzugszinsen des Auftragnehmers (§§ 286 und 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ist durch den öffentlichen Auftraggeber nicht einschränkbar oder abbedingbar. Auftragnehmer sind zu verpflichten, auch gegenüber ihren Auftragnehmern (Nachunternehmen) und gegenüber mit Leistungen beauftragten Lieferanten nach Satz 1 zu verfahren. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft und zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119, 121) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 119, 121 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005852NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeG_HE_!_13