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§ 14 VergabeG HE 2013 Landesnorm Hessen - Nachprüfungsstellen Hessisches Vergabegesetz vom 25. März 2013 gültig ab: 01.07.2013 gültig bis: 28.02.2015

Hessisches Vergabegesetz Vom 25. März 2013 *) § 14 Nachprüfungsstellen

(1)Die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der für das Haushaltswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Nachprüfungsstellen für Bauleistungen (VOB-Stelle) und für Lieferungen und Leistungen (VOL-Stelle) einrichten und deren Verfahren regeln. Als VOB-Stelle sollen Behörden, die nicht unmittelbar für die Vergabeverfahren der Beschaffungsstellen zuständig sind, bestimmt werden. Als VOL-Stelle kann die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. bestimmt werden.
(2)Aufgabe der VOB-Stelle und der VOL-Stelle ist die Prüfung und Feststellung der von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Bieterinnen und Bietern (Rügeberechtigte) vorgetragenen Verstöße gegen nach diesem Gesetz und nach Haushaltsrecht bestehende bewerber- und bieterschützende Vorschriften durch öffentliche Auftraggeber und durch diesen in Beschaffungsverfahren gleichgestellte zuwendungsnehmende Dritte (Zuwendungsnehmer). Rügeberechtigt sind auch berufsständische Kammern und Verbände.
(3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach § 107 GWB sein können, und Streitigkeiten über abgeschlossene Verträge sind nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens nach Abs. 2.
(4)An einem Nachprüfungsverfahren nach Abs. 2 beteiligte öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsnehmer haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und der Nachprüfungsstelle angeforderte Vergabeakten vorzulegen. Die Nachprüfungsstelle soll vor einer Entscheidung über einen Verstoß eine gütliche Streitbeilegung anstreben.
(5)In der Rechtsverordnung sollen für die Nachprüfungsverfahren bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen einheitliche Verfahrensvorschriften vorgegeben werden. Dazu kann insbesondere auf § 107 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 108 bis 111 Abs. 1 bis 3 sowie §§ 113 und 114 Abs. 1 und 2 GWB Bezug genommen werden. Es kann bestimmt werden, dass im Falle eines zugelassenen Nachprüfungsverfahrens die Aussetzung des Zuschlags bis zu zehn Werktagen, bei besonders tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bis zu fünfzehn Werktagen angeordnet und unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an einer unverzüglichen oder wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers auf Antrag das Zuschlagsverbot aufgehoben werden kann.
(6)Von der Nachprüfungsstelle festgestellte Verstöße und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung sind den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers oder der zuwendungsgewährenden Stelle schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Rechtsbehelfe dagegen bestehen nicht. Rechtsbehelfe gegen darauf ergangene Entscheidungen der Aufsichtsbehörde oder der zuwendungsgewährenden Stelle bleiben davon unberührt.
(7)Die Nachprüfungsverfahren sind gebührenfrei. Auslagen der Nachprüfungsstelle sind von der oder dem unterlegenen Beteiligten zu erstatten. Die Kosten der Beteiligten sind von diesen selbst zu tragen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft und zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119, 121) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 119, 121 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005852NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeG_HE_!_14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.