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§ 6 HLPG Landesnorm Hessen - Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) vom 6. September 2002 Textnachweis

Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) Vom 6. September 2002 § 6 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

(1)Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung des § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und des Gegenstromprinzips des § 2 Abs. 4 für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren.
(2)Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen raumbedeutsamen Festlegungen der Fachplanungen enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe des Abs. 6 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(3)Die Festlegungen der Raumordnungspläne können auch Gebiete bezeichnen,
  1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), oder
  2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete). Die Vorrangfunktionen oder -nutzungen nach Nr. 1 können an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden; dies ist besonders zu kennzeichnen.
(4)In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.
(5)Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne ist ausnahmsweise zulässig. Die Einbindung der Teilpläne in den Gesamtplan ist zu gewährleisten.
(6)Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und miteinander abzuwägen. Die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und öffentlichen Belange sowie die privaten Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Soweit hierbei oder bei der Zulassung von Abweichungen von den Zielen dieser Pläne die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden können, ist die Verträglichkeit und Zulässigkeit der Ziele der Raumordnung oder der Abweichung von diesen Zielen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
(7)Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen, die die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte, insbesondere bei der Aufstellung der Ziele der Raumordnung, erkennen lässt. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 HLPG, vom 12.12.2007, gültig ab 21.12.2007 bis 20.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 548 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005853NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PlanG_HE_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.