Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) Vom 6. September 2002 § 8 Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen
(1)Der Entwurf zur Aufstellung oder Änderung des Landesentwicklungsplans wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden erarbeitet.
(2)Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Anhörung vor.
(3)Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans wird dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu:
- dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Raumordnungsverband Rhein-Neckar,
- den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sowie dem Zweckverband Raum Kassel,
- den Regionalversammlungen,
- den Organisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften,
- den nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbänden,
- dem Integrationsbeirat,
- der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten,
- den Aufgabenträgern in den Bereichen Verkehr sowie Ver- und Entsorgung,
- allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Landesentwicklungsplans in besonderem Maße berührt werden.
(4)Die Landesregierung stellt den Landesentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung nach Abs. 3 durch Rechtsverordnung fest. Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs zuvor eine erneute Anhörung der von den Änderungen berührten Stellen nach Abs. 3 erforderlich, so dauert diese einen Monat.
(5)Der festgestellte Landesentwicklungsplan einschließlich seiner Begründung ist bei den oberen Landesplanungsbehörden sowie bei den Kreisverwaltungen und bei den kreisfreien Städten zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereitzuhalten.
(6)Der Landesentwicklungsplan ist der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalpläne nach § 10 Abs. 7 Satz 1 bildet; der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Aufstellung oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist.
(7)Für Änderungen des Landesentwicklungsplans gilt Abs. 1 bis 6 entsprechend.
(8)Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen von den Zielen des Landesentwicklungsplans abweichen, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde über die Zulassung der Abweichung; diese holt eine Stellungnahme der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein und führt in Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, die Entscheidung der Landesregierung herbei. Die Abweichung kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Landesentwicklungsplans nicht berührt werden. Die Abweichungsentscheidung zum Landesentwicklungsplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 HLPG, vom 08.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 20.12.2012 § 8 HLPG, vom 12.12.2007, gültig ab 21.12.2007 bis 31.03.2011 § 8 HLPG, vom 24.10.2005, gültig ab 27.10.2005 bis 20.12.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 548 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005853NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PlanG_HE_!_8