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§ 5 APrO Altenpflegeberufe Landesnorm Hessen - Prüfung Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Altenpflegeberufen (APrO Altenpflegeberufe) v

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Altenpflegeberufen (APrO Altenpflegeberufe) Vom 14. April 1998 § 5 Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem

praktischen Teil. Aus wichtigem Grund kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Leitung der beteiligten Altenpflegeschulen gestatten, daß ein Prüfling die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß einer anderen Altenpflegeschule ablegt.

(2)Im schriftlichen Teil der Prüfung sind innerhalb einer Bearbeitungsfrist von jeweils zwei Stunden zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen, die aus dem Lernbereich Allgemeine Grundlagen, dem sozialwissenschaftlichen und dem medizinisch-therapeutischen Lernbereich ausgewählt werden. Mit Zustimmung des Prüflings kann anstelle der Aufsichtsarbeiten nach Satz 1 eine Aufsichtsarbeit mit einer vierstündigen Bearbeitungsfrist als ganzheitliche Fallstudie angefertigt werden. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Leitung der Altenpflegeschule vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet.
(3)Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf den pflegewissenschaftlichen und pflegepraktischen sowie einen weiteren Lernbereich nach der Anlage 1 . Dabei sollen Fragen des prozeßorientierten pflegerischen Handelns und Fragen der bedarfsorientierten Hilfeleistung im häuslichen Bereich im Vordergrund stehen. Die Prüfung wird vor drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, darunter das stellvertretende vorsitzende Mitglied, abgelegt. Die Prüfung wird in jedem Lernbereich von einem Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 abgenommen und auf dessen Vorschlag von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses benotet, vor denen die Prüfung abgelegt wurde. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied leitet die Prüfung. Jeder Prüfling wird einzeln mindestens 20 und höchstens 30 Minuten geprüft. Die Prüfung kann auch in Gruppen mit mindestens drei und höchstens fünf Prüflingen durchgeführt werden. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die beobachtende Teilnahme von Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, bei der Prüfung gestatten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann an der Prüfung beobachtend teilnehmen.
(4)Der praktische Teil der Prüfung findet im Rahmen eines simulierten Arbeitsablaufs in der Altenpflegeschule statt und erstreckt sich bei einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 75 Minuten auf die im Rahmen der Pflege eines alten Menschen üblicherweise anfallenden Aufgaben einschließlich der Pflegedokumentation. Er wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 abgenommen und unabhängig voneinander benotet. Mit Zustimmung des Prüflings und der betreffenden Einrichtung kann der praktische Teil der Prüfung auf Antrag der Altenpflegeschule auch in einem Pflegeheim oder in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen stattfinden, sofern der Prüfling dort einen berufspraktischen Ausbildungsabschnitt absolviert oder absolviert hat. Die Auswahl des alten Menschen erfolgt mit dessen Einverständnis durch die diesen Teil der Prüfung abnehmenden Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(5)Für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe werden die Aufsichtsarbeiten nach Abs. 2 Satz 1 aus dem pflegefachlichen und pflegepraktischen Lernbereich und aus dem Lernbereich Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung ausgewählt. Abs. 2 Satz 2 gilt nicht. Der mündliche Teil der Prüfung nach Abs. 3 Satz 1 erstreckt sich auf den pflegefachlichen und pflegepraktischen Lernbereich und einen weiteren Lernbereich nach der Anlage 4 . Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 197 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000588BNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AltenpflAPrV_HE_!_5

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