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WeiterbPflPrO HE Landesnorm Hessen Anlage 4 - Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe Vom

  1. Mai 1996 Anlage 4 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie
  2. Zur Weiterbildung in der Intensivpflege und der Anästhesie kann zugelassen werden, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll mindestens sechs Monate Einsatz in der Intensivpflege oder Anästhesie aufweisen.
  3. Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 800 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht mit einer Gewichtung von 2:3 in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Grundlagen der Intensivmedizin (mind. 220 Stunden): 2.1.1 Vertiefung der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der Organsysteme, 2.1.2 Ätiologie, Symtomatik, Diagnostik, Überwachung und Behandlung intensivmedizinischer Erkrankungen, Verletzungen und Intoxikationen, 2.1.3 Pharmakologie und Mikrobiologie, 2.1.4 Erste Hilfe und Reanimation. 2.2 Grundlagen der Anästhesiologie (mind. 100 Stunden): 2.2.1 Allgemein- und Regionalanästhesie, 2.2.2 Anästhesie in den verschiedenen Fachdisziplinen und bei speziellen Eingriffen, 2.2.3 prä- und postnarkotische Therapie, 2.2.4 Schmerztherapie. 2.3 Intensivpflege und Anästhesiepflege (mind. 260 Stunden): 2.3.1 Pflegetheorien, Pflegeorganisation und Pflegemanagement, 2.3.2 Intensivpflege und Anästhesiepflege einschließlich Krankenbeobachtung unter Berücksichtigung neuester Pflegeerkenntnisse und -techniken sowie alternativer Pflegemethoden, 2.3.3 Erkennen und Einschätzen der Patientensituation im Hinblick auf Vitalfunktionsstörungen, Bewußtseins- und Verhaltensveränderungen sowie Schmerzzustände, 2.3.4 unterstützende Pflege bei diagnostischen und therapeutischen medizinischen Interventionen, 2.3.5 Aufgaben der Hygiene im Bereich der Intensivmedizin und Anästhesiepflege, 2.3.6 Qualitätssicherung in der Intensivpflege und Anästhesiepflege. 2.4 Medizintechnik (mind. 50 Stunden): 2.4.1 Gerätetechnik nach der Medizingeräteverordnung, 2.4.2 Training an den in der Intensivmedizin und Anästhesie eingesetzten Geräten. 2.5 Soziologische, pädagogische und psychologische Grundlagen der Intensivpflege (mind. 60 Stunden): 2.5.1 ethische Werte und berufliches Selbstverständnis, 2.5.2 Institution Krankenhaus mit seinen verschiedenen Berufsgruppen, 2.5.3 Religion und Kultur, 2.5.4 Wege der Motivation, 2.5.5 Lehr- und Lerntechniken, 2.5.6 Kommunikation und Gesprächsführung, 2.5.7 Begleitung Schwerstkranker und Sterbender, 2.5.8 Bewältigungsstrategien. 2.6 Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen der Intensivpflege (mind. 30 Stunden): 2.6.1 berufs-, arbeits-, zivil-, straf- und sozialrechtliche Bestimmungen, die für die Intensivpflege von Bedeutung sind, 2.6.2 Aufbau- und Ablauforganisation des Pflegedienstes, 2.6.3 Kooperation mit anderen Diensten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses, 2.6.4 Grundlagen der Betriebswirtschaft und der Leistungserfassung.
  4. Die restlichen 80 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden.
  5. Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen jeweils mindestens a. vier Monate in der Anästhesieabteilung, b. zwölf Monate auf Intensivbehandlungsstationen, davon höchstens drei Monate auf einer Intensivüberwachungsstation, c. sechs Wochen in weiteren für die Intensivpflege und Anästhesiepflege wichtigen diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen des Krankenhauses. Die praktische Unterweisung durch entsprechende Fachkräfte ist sicherzustellen.
  6. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Planung, Durchführung und Bewertung intensivmedizinischer Pflege an einem oder zwei Patientinnen oder Patienten einschließlich der Vorbereitung und der Mitwirkung bei allen von der Ärztin oder dem Arzt vorzunehmenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Alle dafür benötigten Gegenstände und Geräte sind funktionsfähig bereitzustellen.
  7. Die Weiterbildung für Kinderkrankenschwestern oder -pfleger ist schwerpunktmäßig an den Belangen der pädiatrischen Intensivpflege und Anästhesie auszurichten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 284 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000588DNN00000000035

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