Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe Vom
- Mai 1996 Anlage 5 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger in der Onkologie
- Zur Weiterbildung in der Onkologie kann zugelassen werden, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll mindestens sechs Monate Einsatz in der onkologischen Pflege aufweisen.
- Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 800 Stunden fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht mit einer Gewichtung von 2:3 in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegefachlicher Bereich (mind. 340 Stunden): 2.1.1 Pflegemodelle, Pflegetheorien, Pflegeprozeß, Pflegeplanung, Pflegeforschung, Pflegediagnosen, Qualitätsmanagement in der Pflege, Pflegepersonalregelung (PPR), Organisation von Arbeitsabläufen, Gesundheitsförderung, Verhütung und Früherkennung, Ethik,> 2.1.2 spezielle Pflegemaßnahmen bei Patienten mit onkologischen und haematologischen Erkrankungen, Pflegetechniken, Umgang mit Zytostatika, Notfallsituationen in der Onkologie, 2.1.3 supportive Maßnahmen, Schmerz- und Ernährungsmanagement, palliative Pflege, 2.1.4 außerklinische Pflege und Nachsorge. 2.2 Medizinischer Bereich (mind. 160 Stunden): 2.2.1 allgemeine physiologische und pathologische Grundlagen, 2.2.2 Systematik und Pathologie maligner Tumoren, 2.2.3 diagnostische und therapeutische Methoden, 2.2.4 Komplikationen und Notfallgefahren, spezielle Arzneimittellehre, Vorsorge, Früherkennung und Nachsorge, unkonventionelle Behandlungsmethoden. 2.3 Kommunikativer und psychosozialer Bereich (mind. 160 Stunden): 2.3.1 psychosoziale Auswirkungen onkologischer Erkrankungen, 2.3.2 Interaktion und Kommunikation im Zusammenhang mit den verschiedenen Stadien onkologischer Erkrankungen, 2.3.3 Hilfestellungen und Bewältigungsstrategien für Betroffene, Angehörige und Helfer. 2.4 Rechtskundlicher und institutioneller Bereich (mind. 60 Stunden): 2.4.1 Rechtsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Versorgung von Menschen mit onkologischen Erkrankungen von Bedeutung sind, z. B. Schweigepflicht, Haftungsrecht, Datenschutzbestimmungen, 2.4.2 Aufbau- und Ablauforganisation des Pflegedienstes, 2.4.3 Grundlagen der Betriebswirtschaft und der Leistungserfassung im Pflegedienst, 2.4.4 Kooperation mit anderen Diensten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses.
- Die restlichen 80 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden.
- Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen in folgenden Bereichen: 4.1 Für Krankenschwestern und Krankenpfleger: 4.1.1 in inneren Abteilungen mit überwiegend Tumorkranken, 4.1.2 in operativen Abteilungen mit überwiegend Tumorkranken, 4.1.3 in einer strahlentherapeutischen Einheit mit jeweils mindestens viermonatigem Einsatz, 4.1.4 in ambulanter, häuslicher Pflege oder einer Einrichtung der Nachsorge mit mindestens achtwöchigem Einsatz, 4.1.5 in einer Knochenmarktransplantationseinheit mit mindestens zweiwöchigem Einsatz. 4.2 Für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger: 4.2.1 in einer onkologischen Kinderabteilung einschließlich operativem und strahlentherapeutischem Bereich mit mindestens zehnmonatigem Einsatz, 4.2.2 in einer haematologischen oder onkologischen Ambulanz und Tagesklinik mit mindestens viermonatigem Einsatz, 4.2.3 in einer Knochenmarktransplantationseinheit mit mindestens zweiwöchigem Einsatz. Die praktische Unterweisung durch entsprechende Fachkräfte ist sicherzustellen.
- Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Planung, Durchführung und Bewertung onkologischer Pflege an einem oder zwei Patientinnen oder Patienten einschließlich der Vorbereitung und der Mithilfe bei allen von der Ärztin oder dem Arzt vorzunehmenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Alle dafür benötigten Gegenstände und Geräte sind funktionsfähig bereitzustellen.
- Die Weiterbildung für Kinderkrankenschwestern oder -pfleger ist schwerpunktmäßig an den Belangen der pädiatrischen Onkologie auszurichten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 284 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000588DNN00000000036
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.