Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe Vom
- Mai 1996 Anlage 6 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger für Hygiene (Hygienefachkraft)
- Zur Weiterbildung in der Hygiene kann zugelassen werden, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll mindestens sechs Monate in einem Risikobereich aufweisen. Als Risikobereiche gelten z. B. Einheiten zur Pflege von Transplantations- oder Verbrennungsfällen oder für Intensivmedizin, Operationsabteilungen, Sterilzellen, Zentralsterilisationen, Infektionsabteilungen, Dialyseabteilungen, Frühgeburtenstationen.
- Die Weiterbildung umfaßt 720 Stunden fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Grundlagen der Hygiene, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie (160 Stunden): 2.1.1 Grundlagen der Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie, 2.1.2 Wasser- und Lebensmittelhygiene, 2.1.3 Grundlagen der Chemotherapie und der Immunologie, 2.1.4 Epidemiologie von Krankenhausinfektionen, 2.1.5 Gewinnung und Versand von Untersuchungsmaterial, 2.1.6 Befundauswertung, 2.1.7 nfektionserfassung. 2.2 Grundlagen der Krankenhaushygiene (240 Stunden): 2.2.1 Hygienemaßnahmen im Bereich der Pflege, Diagnostik und Therapie, 2.2.2 Sterilisation, Desinfektion, Desinsektion 2.2.3 Isolierungsmaßnahmen, 2.2.4 Hygienemaßnahmen im Bereich der Ver- und Entsorgung, 2.2.5 gesetzliche Grundlagen und Richtlinien der Krankenhaushygiene. 2.3 Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene und des Krankenhausbaues (160 Stunden): 2.3.1 bereichsspezifische, funktionelle und bauliche Voraussetzungen, 2.3.2 raumlufttechnische Anlagen, 2.3.3 Wasseraufbereitung, 2.3.4 Aufbereitung medizinisch-technischer Geräte, 2.3.5 Anforderungen an Sterilisations- und Desinfektionsgeräte, 2.3.6 Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2.4 Grundlagen der Krankanhausbetriebsorganisation (80 Stunden): 2.4.1 gesetzliche Grundlagen, 2.4.2 Finanz- und Rechnungswesen, 2.4.3 Organisation und Arbeitsabläufe, Projektarbeit, Hygienemanagement, Dokumentation, Schriftverkehr, Formulargestaltung, 2.4.4 Datenerfassung und -verarbeitung, 2.4.5 Organisation der Krankenhaushygiene, Hygienekommission. 2.5 Sozialwissenschaftliche Grundlagen (80 Stunden): 2.5.1 Kommunikation und Gesprächsführung, 2.5.2 Rhetorik, freie Rede, 2.5.3 Verhandlung und Konferenz, 2.5.4 Grundlagen der Führung, 2.5.5 Didaktik für Schulung und Anleitung.
- Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung umfassen praktische Einsätze von insgesamt mindestens 30 Wochen im Hygienedienst und verschiedenen Risikobereichen eines Krankenhauses und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, von denen mindestens neun Wochen im Hygienedienst eines zweiten Krankenhauses und mindestens vier Wochen in einem Hygieneinstitut oder einer vergleichbaren Institution abzuleisten sind. Die praktischen Einsätze im Krankenhaus müssen unter Anleitung einer berufserfahrenen Hygienefachkraft erfolgen. Für die anderen Einsätze ist die Anleitung durch entsprechende Fachkräfte sicherzustellen.
- Die praktische Prüfung umfaßt die Planung, Durchführung und Bewertung einer pflegedienstbezogenen Maßnahme im Aufgabenbereich der Hygienefachkraft im Krankenhaus. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 284 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000588DNN00000000037
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