Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe Vom
- Mai 1996 Anlage 7 Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter
- An der Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin oder zum Pflegedienstleiter kann teilnehmen, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin Altenpfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger besitzt und mindestens drei Jahre in diesem Beruf tätig war.
- Die Weiterbildung umfaßt 2 200 fachtheoretischen und 800 Stunden fachpraktischen Unterricht in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegewissenschaftliches und berufsbezogenes Fachgebiet (mind. 500 Stunden): 2.1.1 Grundlagen der Pflegewissenschaft, 2.1.2 theoretische Modelle der Pflege, 2.1.3 Pflegeforschung, 2.1.4 Methoden professioneller Pflege und Geburtshilfe, 2.1.5 der Pflegedienst in Institutionen, 2.1.6 der Pflegedienst im Bereich der häuslichen Pflege, 2.1.7 Aufgabenbereich der Pflegedienstleitung, 2.1.8 Qualitätssicherung in der Pflege und Geburtshilfe, 2.1.9 Berufskunde und Berufsethik. 2.2 Rechtswissenschaftliches Fachgebiet (400 Stunden): 2.2.1 Rechtsgrundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens, 2.2.2 ausgewählte zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, 2.2.3 Wirtschaftsrecht, 2.2.4 Arbeitsrecht, 2.2.5 Sozialrecht, 2.2.6 haftungsrechtliche Probleme in der Pflege und Geburtshilfe, 2.2.7 normative Grundlagen der Pflegeberufe, 2.2.8 Krankenhausrecht, 2.2.9 Rechtsgrundlagen der Altenhilfe. 2.3 Wirtschaftswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 400 Stunden): 2.3.1 Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens, 2.3.2 Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, 2.3.3 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, 2.3.4 Grundlagen der Organisationslehre, 2.3.5 Krankenhausbetriebslehre, 2.3.6 Rechnungswesen und Statistik, 2.3.7 Personalwesen, 2.3.8 Organisationsentwicklung, 2.3.9 Büroorganisation, 2.3.10 Krankenhausbau, 2.3.11 Altenheimbau, 2.3.12 EDV in den Pflegeberufen. 2.4 Erziehungswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 100 Stunden): 2.4.1 Lerntechnik, 2.4.2 Einführung in die Pädagogik und Didaktik, 2.4.3 Planung, Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. 2.5 Gesellschaftswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 400 Stunden): 2.5.1 Grundlagen der Psychologie und Gerontologie, 2.5.2 Führungs- und Organisationspsychologie, 2.5.3 Einführung in die empirische Sozialforschung, 2.5.4 Grundlagen der Soziologie und Medizinsoziologie, 2.5.5 Organisationssoziologie, 2.5.6 Gesundheits- und Sozialpolitik. 2.6 Naturwissenschaftliches Fachgebiet (mind. 100 Stunden): 2.6.1 Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz, 2.6.2 Hygienerichtlinien in Betrieben, 2.6.3 Gesundheitsförderung im Betrieb.
- Die restlichen 300 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung selbständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden.
- Der fachpraktische Unterricht erfolgt in der Pflegedienstleitung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und schließt Erkundungen im Praxisfeld der Pflege mit ein.
- Die Lehrgangsinhalte sind schwerpunktmäßig an den jeweiligen Berufsfeldern auszurichten.
- Die praktische Prüfung umfaßt die Planung, Durchführung und Bewertung einer pflegedienstbezogenen Maßnahme im Aufgabenbereich der Pflegedienstleiterin oder des Pflegedienstleiters einer Einrichtung des Sozial- und Gesundheitswesens. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 284 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000588DNN00000000038
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.