Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe Vom
- Mai 1996 Anlage 8 Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflegeberufe und für Hebammenwesen
- An der Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflegeberufe oder für Hebammenwesen kann teilnehmen, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger besitzt und mindestens drei Jahre in diesem Beruf tätig war.
- Die Weiterbildung umfaßt 2 200 fachtheoretischen und 800 Stunden fachpraktischen Unterricht in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegewissenschaftliches und berufsbezogenes Fachgebiet (mind. 500 Stunden): 2.1.1 Grundlagen der Pflegewissenschaft, 2.1.2 theoretische Modelle der Pflege und Geburtshilfe, 2.1.3 Pflegeforschung, 2.1.4 Methoden professioneller Pflege und Geburtshilfe, 2.1.5 der Pflegedienst in Institutionen, 2.1.6 Aufgabenbereich der Lehrerin und des Lehrers für Pflegeberufe, 2.1.7 Ausbildungsgestaltung, 2.1.8 Organisation der Ausbildungsstätten für Pflegeberufe, 2.1.9 Berufskunde und Berufsethik. 2.2 Rechtswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 200 Stunden): 2.2.1 Rechtsgrundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens, 2.2.2 ausgewählte zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, 2.2.3 Rechtsstrukturen des Bildungssystems, 2.2.4 normative Grundlagen der Pflegeberufe, 2.2.5 Einführung in das Krankenhausrecht, 2.2.6 Einführung in die Rechtsgrundlagen der Altenhilfe, 2.2.7 Arbeitsrecht. 2.3 Wirtschaftswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 100 Stunden): 2.3.1 Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens, 2.3.2 Einführung in die Volkswirtschaftslehre, 2.3.3 Einführung in die Betriebswirtschafts- und Organisationslehre, 2.3.4 Einführung in die Krankenhaus- und Altenheimbetriebslehre, 2.3.5 EDV in den Pflegeberufen. 2.4 Erziehungswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 600 Stunden): 2.4.1 Lerntechnik, 2.4.2 Grundlagen der Pädagogik, 2.4.3 Grundlagen der Didaktik, 2.4.4 Fachdidaktiken der Pflegeberufe und des Hebammenwesens, 2.4.5 Planung Organisation, Durchführung und Bewertung von fachtheoretischem und fachpraktischem Unterricht, 2.4.6 Beurteilungsverfahren 2.5 Gesellschaftswissenschaftliches Fachgebiet (mind. 400 Stunden): 2.5.1 Grundlagen der Psychologie und Gerontologie, 2.5.2 psychosoziale Grundlagen der Pflege, 2.5.3 Grundlagen der pädagogischen Psychologie und Entwicklungspsychologie, 2.5.4 Praxissupervision und Gesprächsführung, 2.5.5 Grundlagen der Soziologie und Medizinsoziologie, 2.5.6 Gesundheits- und Sozialpolitik, 2.5.7 Bildungspolitik. 2.6 Naturwissenschaitliches Fachgebiet (mind. 100 Stunden): 2.6.1 naturwissenschaftliche Grundlagen der Pflege, 2.6.2 Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz.
- Die restlichen 300 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung selbständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden.
- Der fachpraktische Unterricht erfolgt an Aus-, Fort- oder Weiterbildungseinrichtungen für Pflegeberufe oder Hebammenwesen und schließt Erkundungen im Praxisfeld der Pflege mit ein. Im fachpraktischen Unterricht sind selbständige Unterrichtsversuche sowie mindestens zwei Lehrproben unter Anleitung durchzuführen.
- Die Lehrgangsinhalte sind schwerpunktmäßig an den jeweiligen Berufsfeldern auszurichten.
- Die praktische Prüfung umfaßt die Planung, Durchführung und Bewertung einer pflegepädagogischen Maßnahme im Aufgabenbereich der Lehrerin oder des Lehrers für Pflegeberufe oder für Hebammenwesen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 284 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000588DNN00000000039
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