Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe Vom
- Mai 1996 Anlage 10 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger in der Psychiatrie
- Zur Weiterbildung in der Psychiatrie kann zugelassen werden, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. Die Berufstätigkeit soll einen Einsatz im Bereich der Pflege psychisch kranker Menschen aufweisen.
- Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 800 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht mit einer Gewichtung von 2:3 in nachstehenden Fachgebieten sowie 160 Stunden für Supervision, kollegiale Beratung und andere Reflektionsverfahren als kontinuierliches Angebot während der Weiterbildung: 2.1 Pflegefachlicher Bereich (mind. 400 Stunden): 2.1.1 Geschichte der Psychiatrie und der psychiatrischen Pflege, 2.1.2 Pflegetheorien, Pflegeforschung, Pflegeverständnis, Pflegeprozeß, Berufspolitik, Entwicklung der psychiatrischen Pflege, 2.1.3 Grundhaltung und psychiatrische Krankenpflege als Beziehungs- und Problemlösungsprozeß, 2.1.4 Gesundheits- und ressourcenorientierte psychiatrische Pflege in der Organisationsform der Bezugspflege, 2.1.5 Planung und Dokumentation der Pflege als integrierter Teil der gesamten Behandlungsplanung und -dokumentation, 2.1.6 spezielle Aufgaben der psychiatrischen Pflege in verschiedenen Pflegesituationen (z. B. Umgang mit Gewalt und Aggression, akute Notfallsituationen, Umgang mit Medikamenten), 2.1.7 Beziehungsgestaltung zu Menschen aller Altersstufen mit unterschiedlichen Erkrankungen (z. B. Psychosen, Neurosen, Suchterkrankungen, Demenzen, Persönlichkeitsstörungen), 2.1.8 Soziotherapie und Milieugestaltung als wichtige Bestandteile pflegerisch-psychiatrischer Arbeit, 2.1.9 Pflegerisch-psychiatrische Gruppenarbeit (Groß- und Kleingruppe), 2.1.10 Alltagsgestaltung, pflegerisch-psychiatrische Alltagsgespräche, 2.1.11 Kooperation und Kommunikation im gesamten Behandlungsteam, mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen, 2.1.12 Rolle der Pflege in der gemeindenahen Psychiatrie, der stationären, teilstationären, ambulanten und komplementären Behandlung und Betreuung, 2.1.13 Präventive und rehabilitative Aufgaben der psychiatrischen Pflege, 2.1.14 Problematik freiheitseinschränkender Maßnahmen in der psychiatrischen Pflege, 2.1.15 ethische Fragen der Psychiatrie aus der Sicht der psychiatrischen Pflege, 2.1.16 Pflegeberatung und Wissensvermittlung in der Psychiatrie. 2.2 Medizinischer Bereich (mind. 120 Stunden): 2.2.1 Grundbegriffe der Psychopathologie, 2.2.2 Krankheitsmodelle in der Psychiatrie und die daraus abgeleiteten diagnostischen und therapeutischen Methoden, 2.2.3 Psychische Krankheit, Familie und Umgebung, 2.2.4 Soma-, Psycho- und Soziotherapie, 2.2.5 Prävention und Rehabilitation, 2.2.6 abnorme Reaktionen, Neurosen, psychosomatische Erkrankungen, 2.2.7 Abhängigkeiten, 2.2.8 endogene Psychosen, 2.2.9 Schizophrenien, 2.2.10 hirnabhängige psychische Erkrankungen einschließlich der psychiatrischen Aspekte von Anfallskrankheiten im Erwachsenenalter und im höheren Lebensalter, 2.2.11 geistige Behinderungen, 2.2.12 Kinder- und Jugendpsychiatrie, 2.2.13 Gerontopsychiatrie, 2.2.14 forensische Psychiatrie, 2.2.15 Neurologie, 2.2.16 Psychopharmakologie, 2.2.17 ethische Fragen der Psychiatrie, 2.2.18 freiheitseinschränkende Maßnahmen (z. B. Fixierung, medikamentöse Zwangsbehandlung, Zwangseinweisung). 2.3 Sozialwissenschaftlicher Bereich (Pädagogik, Psychologie, Soziologie) (mind. 120 Stunden): 2.3.1 Grundlagen der Sozialwissenschaften und Pädagogik, 2.3.2 klinische Psychologie und Sozialpsychologie, 2.3.3 gesellschaftliche Bedingungen und Normen der Psychiatrie, 2.3.4 Konzepte sozialen Lernens in der Psychiatrie, 2.3.5 Grundlagen und Methoden des alltagsorientierten gemeinsamen Tuns, der Gruppenarbeit und Gesprächsgestaltung, 2.3.6 Wahrnehmungsprozesse; soziale Interaktions- und Kommunikationsprozesse. 2.4 Rechtskundlicher und institutioneller Bereich (mind. 80 Stunden): 2.4.1 Rechtsgrundlagen, die für die psychiatrische Pflege von Bedeutung sind (z. B. Grundrechte und Grundgesetz, Betreuungsrecht, Freiheitsentzugsrecht, Haftungsrecht, Strafrecht, Bundessozialhilfegesetz, Elftes Buch Sozialgesetzbuch), 2.4.2 Grundlagen der Betriebswirtschaft und Leistungserfassung im Pflegedienst, Personalbedarfsermittlung in der Psychiatrie, 2.4.3 Konzepte der Qualitätssicherung in der Psychiatrie, 2.4.4 Organisation des Pflegedienstes in verschiedenen Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie, der stationären, teilstationären, ambulanten und komplementären Behandlung und Betreuung. 2.5 Supervision, kollegiale Beratung und andere Reflektionsverfahren als kontinuierliches Angebot während der Weiterbildung (160 Stunden):
- Die restlichen 80 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden.
- Berufspraktische Anteile der Weiterbildung: 4.1 Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen für Krankenschwestern und Krankenpfleger im stationären und teilstationären Bereich 4.1.1 mindestens 8 Wochen in der Allgemeinen Psychiatrie I (Regelbehandlung und Intensiv-Behandlung), 4.1.2 mindestens 6 Wochen wahlweise in der 4.1.2.1 Allgemeine Psychiatrie II (Rehabilitative Behandlung und Langandauernde Behandlung) oder der 4.1.2.2 Behandlung Abhängigkeitskranker I (Regelbehandlung und Intensiv-Behandlung) oder der 4.1.2.3 Behandlung Abhängigkeitskranker II (Rehabilitative Behandlung und Langandauernde Behandlung) oder der 4.1.2.4 Gerontopsychiatrie oder der 4.1.2.5 Psychosomatik. 4.1.3 Einsätze im ambulanten und komplementären Bereich wahlweise einmal mindestens 8 und einmal mindestens 6 Wochen in zwei der folgenden Einsatzorte: 4.1.3.1 Institutsambulanz 4.1.3.2 Wohnheim/Übergangswohnheim/Altenwohnanlagen 4.1.3.3 Tagesstätte/Patientenclub/beschützende Wohngruppe/Wohnung/betreutes Wohnen 4.1.3.4 Psycho-soziale Kontakt- und Beratungsstelle/Erziehungsberatungsstelle/Beratungsstellen für ältere Menschen 4.1.3.5 Sozialpsychiatrischer Dienst 4.1.3.6 Werkstätten für seelisch Behinderte 4.1.4 Einer der Einsätze nach 4.1.3 soll im aufsuchenden Bereich stattfinden. 4.2 Für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger finden die Einsätze nach 4.1.1 und 4.1.4 im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie statt, darüber hinaus gilt 4.1 entsprechend. 4.3 Für Altenpflegerinnen und Altenpfleger finden die Einsätze nach 4.1.1 und 4.1.4 im Bereich der Gerontopsychiatrie bzw. entsprechenden Einrichtungen der Altenhilfe statt, darüber hinaus gilt 4.1 entsprechend. 4.4 Die praktische Unterweisung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte ist sicherzustellen.
- Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Durchführung oder Darstellung psychiatrischer Pflege im Bereich der individuellen Patientenbetreuung in der Organisationsform der Bezugspflege oder der psychiatrisch-pflegerischen Gruppenarbeit oder der Entwicklung und Beurteilung eines Stationskonzeptes. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 284 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000588DNN00000000041
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