Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe Vom
- Mai 1996 Anlage 11 Weiterbildung zur Fachkrankenschwester oder zum Fachkrankenpfleger, zur Fachkinderkrankenschwester oder zum Fachkinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin oder zum Fachaltenpfleger in der Rehabilitation
- Zur Weiterbildung in der Rehabilitation kann zugelassen werden, wer die staatliche Anerkennung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger besitzt und mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig war.
- Die Weiterbildung findet in berufsbegleitender Form statt. Sie umfaßt 800 Stunden fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht mit einer Gewichtung von 2:3 in nachstehenden Fachgebieten: 2.1 Pflegefachlicher Bereich (mind. 300 Stunden): 2.1.1 Pflegemodelle und Pflegetheorien, Pflegeforschung, Qualitätsmanagement in der Pflege (Pflegeprozeß, Pflegeplanung, Pflegedokumentation, Pflegestandards), 2.1.2 berufsfachliche und berufskundliche Themen aus den verschiedenen Versorgungsbereichen der rehabilitativen Pflege (Frührehabilitation und Langzeitbehandlung, stationäre, teilstationäre, ambulante und häusliche Rehabilitation), 2.1.3 spezielle Pflegemaßnahmen in der Rehabilitation bei Menschen aller Altersstufen einschließlich spezieller Ernährungsformen und Umgang mit Hilfsmitteln, 2.1.4 Pflegerische Aspekte unterschiedlicher Therapiekonzepte (z. B. Basale Stimulation, Kinaesthetik, Bobathkonzept, Validation), 2.1.5 Hygiene in der Rehabilitation, 2.1.6 Konzepte und Verfahren der Pflege beim Übergang von einer Versorgungsform in die andere. 2.2 Medizinischer Bereich (mind. 120 Stunden): 2.2.1 Allgemeine physiologische und pathologische Grundlagen medizinischer Rehabilitationskonzepte, 2.2.2 diagnostische und therapeutische Verfahren in der Rehabilitation, z. B. in der 2.2.2.1 Inneren Medizin 2.2.2.2 Neurologie 2.2.2.3 Chirurgie 2.2.2.4 Geriatrie 2.2.2.5 Psychiatrie, 2.2.3 Komplikationen, Notfälle und Notfallversorgung in der Rehabilitation, 2.2.4 spezielle Arzneimittellehre und -therapie in der Rehabilitation, 2.2.5 sozialmedizinische Aspekte der Rehabilitation. 2.3 Psychologischer, soziologischer und pädagogischer Bereich (mind. 120 Stunden): 2.3.1 Psychosoziale und gerontologische Aspekte der Rehabilitation, 2.3.2 Soziologische Aspekte der Rehabilitation, 2.3.3 Gesundheitsförderung und Beratung von Betroffenen, Angehörigen und anderen Bezugspersonen, 2.3.4 Anleitungen und Hilfestellungen für chronisch kranke und pflegebedürftige Menschen, 2.3.5 Anleitung und Beratung von professionellen und nichtprofessionellen Helferinnen und Helfern, 2.3.6 Gesprächsführung und Supervision, 2.3.7 Theorie und Praxis von Lehr- und Lernprozessen, 2.3.8 ethische Fragen, Umgang mit Tod und Sterben. 2.4 Rechtskundlicher und institutioneller Bereich (mind. 60 Stunden): 2.4.1 Rechtsgrundlagen, die im Zusammenhang mit Rehabilitation von Bedeutung sind, z. B. Haftungsrecht, Schweigepflicht, Sozialrecht, Sozialhilfe, Betreuungsrecht, Umwelt- und Verbraucherschutz, 2.4.2 Aufbau und Organisation von Rehabilitationseinrichtungen, 2.4.3 Aufbau- und Ablauforganisation der Pflegedienste im stationären, teilstationären, ambulanten und häuslichen Bereich, 2.4.4 Grundlagen der Leistungserfassung in der Rehabilitation, 2.4.5 Kosten- und Leistungsträger in der Rehabilitation. 2.5 Interdisziplinärer Bereich (mind. 120 Std.): 2.5.1 Rehabilitation als interdisziplinäre Aufgabe (z. B. geriatrisches Assessment, Hilfebedarfserhebungen in der Geriatrie, Fallbesprechungen, Casemanagement), 2.5.2 Kooperation und Kommunikation im Team, 2.5.3 Kooperation und Koordination mit anderen Diensten und Institutionen, Selbsthilfegruppen etc., 2.5.4 Einführung in die Rehabilitations-Konzepte verschiedener Berufsgruppen (z. B. Ergotherapie, Logopädie, Neuropsychologie, Physiotherapie, Gerontopsychiatrie), 2.5.5 Supervision und andere interdisziplinäre Reflektionsverfahren, 2.5.6 Rehabilitation als sozialpolitische Aufgabe, Strukturen und Hilfeeinrichtungen.
- Die restlichen 80 Stunden können von der Weiterbildungseinrichtung eigenständig auf die Fachgebiete nach Nr. 2 verteilt werden.
- Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfolgen in folgenden Bereichen: 4.1 mindestens 8 Wochen in der stationären klinischen Rehabilitation einschließlich der Frührehabilitation im Akutkrankenhaus in den Fachbereichen Neurologie oder Geriatrie oder Pädiatrie oder Innere Medizin, 4.2 mindestens 4 Wochen in stationären Spezialabteilungen wie z. B. Cardiologie, Orthopädie, Neurochirurgie mit einem hohen Anteil an rehabilitativer Pflege, 4.3 mindestens 8 Wochen im Bereich der teilstationären, ambulanten oder häuslichen Rehabilitation. 4.4 Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger müssen den Mindesteinsatz nach 4.1 in der pädiatrischen Rehabilitation ableisten. 4.5 Altenpflegerinnen und Altenpfleger müssen den Mindesteinsatz nach 4.1 in der Geriatrie ableisten. 4.6 Die praktische Unterweisung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte ist an allen Lernorten sicherzustellen.
- Der praktische und der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Darstellung einer Fallbegleitung aus Sicht der Pflege über einen längeren Zeitraum (mindestens 3 Monate) und schließt Pflegeplanung, Pflegedokumentation und Evaluation mit ein. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 284 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000588DNN00000000042
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