Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO) Vom 27. März 1991 § 1
(1)Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und Rat zu erteilen. Bei der Hilfeleistung ist die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Neugeborenen zu schützen und zu erhalten. Bei der Beratung sind neben medizinischen auch soziale und psychische Faktoren zu berücksichtigen. Die Schwangere ist zur Mitarbeit zu gewinnen, ihre Selbständigkeit ist zu fördern.
(2)Hebammen und Entbindungspfleger führen insbesondere folgende Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung aus:
- Angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;
- Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der regelrecht verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer regelrecht verlaufenden Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;
- Durchführung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, und Aufklärung über diese Untersuchungen;
- Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;
- Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Feten in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;
- Durchführung von Regelgeburten bei Kopflage einschließlich eines etwa erforderlichen Scheidendammschnitts oder das Nähen eines unkomplizierten Dammrisses sowie im Notfall die Durchführung von Beckenendlagengeburten;
- Erkennen der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere im Notfall manuelle Ablösung der Plazenta mit anschließender manueller Nachuntersuchung der Gebärmutter, soweit erforderlich;
- Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen in der Regel in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus einschließlich von Prophylaxe-Maßnahmen und Blutentnahme für Screening- und andere notwendige Untersuchungen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und Durchführung von notwendigen Maßnahmen zur Erstversorgung zur Erhaltung der Vitalfunktionen;
- Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter in der Regel in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus sowie Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;
- Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung;
- Abfassen der erforderlichen schriftlichen Dokumentation über die getroffenen Befunde und Maßnahmen;
- Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung.
(3)Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben.
(4)Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.
(5)Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 HebBO, vom 05.09.2005, gültig ab 24.09.2005 bis 31.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1991, 146 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005892NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HebBO_HE_!_1