Verordnung über die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst (Rettungsdienst - Notarztverordnung) Vom 16. Mai 2001 § 5 Vergütung (1) Die Vergütung der notärztlichen Leistungen durch die Leistungsträg
er erfolgt ab 1. Januar 2002 ausschließlich über Pauschalen. Hierbei wird unterschieden zwischen Vorhalte- und Einsatzpauschalen.
(2)Die Vorhaltepauschale umfasst die notwendigen Kosten der notärztlichen Leistungen, soweit sie nicht durch die Einsatzpauschale abgegolten sind. Kosten für die Vorhaltung des notärztlichen Personals sind hierbei nur zu berücksichtigen, soweit sie höher sind als die zu erwartenden Erlöse aus den Einsatzpauschalen. Die Leistungserbringer und die Leistungsträger vereinbaren, erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, für jeden Rettungsdienstbereich einheitliche Vorhaltepauschalen. Hierbei kann ein angemessener Ausgleich nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vereinbart werden. § 8 Abs. 6 und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 gilt entsprechend.
(3)Die Einsatzpauschale umfasst die notärztliche Behandlung pro Notfallpatientin oder Notfallpatient. Für die präklinische Versorgung und die Verlegung der Notfallpatienten im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie die notärztliche Tätigkeit während des Tages, in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen können unterschiedliche Pauschalen festgesetzt werden. Die Verbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Landesausschusses Hessen der privaten Krankenversicherungen vereinbaren, erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, die Höhe der Einsatzpauschalen landesweit einheitlich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, der Landesärztekammer Hessen, der Hessischen Krankenhausgesellschaft und gegebenenfalls weiteren Leistungserbringern. § 8 Abs. 6 und 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 gilt entsprechend. An Stelle der in § 8 Abs. 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vorgesehenen Anhörung der Leistungserbringer, der Leistungsträger und des Trägers der Notfallversorgung tritt die Anhörung der Beteiligten nach § 5 Abs. 3 Satz 3 dieser Verordnung und der Kommunalen Spitzenverbände.
(4)Für die Vergütung der notärztlichen Leistungen in der Luftrettung gilt abweichend von Abs. 1 bis 3 § 8 Abs. 8 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998.
(5)Sofern die Landkreise oder kreisfreien Städte unmittelbar Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen, gilt abweichend von Abs. 1 bis 3 § 8 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 263 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000589ENN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RettDNArztV_HE_!_5