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§ 23 RettDG§§ 5fAV HE Landesnorm Hessen - Zusätzliche Maßnahmen bei einem erhöhten Anfall von Vergiftungen, Brandverletzungen und medizinisch zu verso

Verordnung zur Ausführung der §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Zentrale Leitstellen, Besondere Gefahrenlagen) Vom 31. Mai 1999 § 23 Zusätzliche Maßnahmen bei eine

m erhöhten Anfall von Vergiftungen, Brandverletzungen und medizinisch zu versorgenden Strahlenexpositionen

(1)Im Fall einer größeren Anzahl von Vergiftungen hat die technische Einsatzleitung oder das betroffene Krankenhaus sofort Ermittlungen über die Art des Giftstoffes zu veranlassen und unter Beteiligung der zuständigen Vergiftungszentrale eine Antidot-Behandlung einzuleiten. Bei einem Schadensereignis mit Kontaktgiften sind durch die technische Einsatzleitung oder das betroffene Krankenhaus geeignete Einrichtungen mit Wasch- oder Duschvorrichtungen für die Dekontamination zu bestimmen. Das beauftragte Personal hat im Einsatzfall Schutzanzüge anzulegen, die sowohl für den Rettungsdienst als auch in den dafür vorgesehenen Krankenhäusern vorzuhalten sind.
(2)Bei einem Strahlenunfall hat die technische Einsatzleitung zur medizinischen Versorgung im Strahlenschutz erfahrene Fachkräfte zuzuziehen. Vor der stationären Aufnahme von strahlenexponierten Personen sind diese in besonderen Einrichtungen zu dekontaminieren und die Strahlenexposition zu ermitteln. Soweit der Strahlenunfall zur Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz führt, sind die Einzelheiten in den Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, Anhang Notfallstationen, vom 13. Januar 1989 (GMBl. Nr. 5 S. 71) sowie in den Rahmenempfehlungen zum Aufbau und Betrieb von Notfallstationen in Hessen (RE-NFS-HE) geregelt. Die Ermittlung der Strahlenexposition in den besonderen Einrichtungen erfolgt durch geeignetes Personal, das sich gegenüber dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet hat. Die Erreichbarkeit ist in die Krankenhaus-Einsatzpläne aufzunehmen und der jeweils zuständigen Zentralen Leitstelle bekannt zu geben. Für die Erstversorgung sind abgeschlossene Untersuchungs-, Behandlungs- und Sammelstellen zu bestimmen. Kleidungsstücke und Gegenstände der strahlenexponierten Personen sind gesondert aufzubewahren, bis geklärt ist, ob Kontaminationsgefahr besteht.
(3)Zur Vermittlung von Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit Vergiftungen, Verbrennungen oder Strahlenexpositionen haben die Zentralen Leitstellen besondere Nachweise über die in Frage kommenden Behandlungseinrichtungen zu führen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 366 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058A2NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RettDG!!_5fAV_HE_!_23

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