Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 - HRDG) Vom 24. November 1998 § 3 Aufgaben (1) Der Rettungsdienst ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der
Gesundheitsvorsorge. Er umfaßt den bodengebundenen Rettungsdienst sowie ergänzend die Berg-, Luft- und Wasserrettung und hat die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports zu gewährleisten. Außerdem kann der Rettungsdienst weitere Leistungen der Gesundheitsvorsorge übernehmen, wenn dadurch seine rettungsdienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und die Finanzierung gesichert ist.
(2)Über die Wahrnehmung der notärztlichen Versorgung, über die notärztliche Besetzung der Rettungsmittel, die Mitwirkung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte und deren Qualifikation, die Zusammenarbeit mit dem kassenärztlichen Notdienst und den Krankenhäusern, die Vergütung der notärztlichen Leistungen und deren Finanzierung schließen die Verbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Landesausschusses Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (Leistungsträger) eine Rahmenvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, der Landesärztekammer Hessen sowie der Hessischen Krankenhausgesellschaft und gegebenenfalls weiteren Leistungserbringern. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums und für den Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes der Zustimmung der kommunalen Spitzenverbände für die Landkreise und kreisfreien Städte. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, wird das Nähere nach Satz 1 durch Rechtsverordnung geregelt.
(3)Die Aufgaben der Notfallversorgung und des Krankentransports sind in organisatorischer Einheit durchzuführen. Wenn dies fachlich und wirtschaftlich zweckmäßig ist, können Notfallversorgung und Krankentransport ausnahmsweise auch ganz oder teilweise organisatorisch getrennt durchgeführt werden.
(4)Werden die Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports ganz oder teilweise in organisatorischer Einheit durchgeführt, sind die jeweiligen Träger der Notfallversorgung oder die von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der notwendigen Fahrzeugvorhaltung verpflichtet, auch Aufgaben des Krankentransports zu übernehmen. Entsprechendes gilt für die Leistungserbringer nach § 9 Abs. 1 für die Aufgaben der Notfallversorgung.
(5)Die Träger der Notfallversorgung sind verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste Organisationsform nach den Anforderungen des Rettungsdienstplanes des Landes zu ermitteln und nach Anhörung aller an der Durchführung des Rettungsdienstes Beteiligten im Bereichsplan festzulegen.
(6)Im Falle des Abs. 4 Satz 1 sind die Leistungserbringer verpflichtet, Aufträge auch für den Krankentransport ausschließlich über die zuständige Zentrale Leitstelle entgegenzunehmen und auszuführen. § 5 Abs. 2 gilt für den Bereich des Krankentransports entsprechend. Im übrigen werden die Anforderungen und die Ausgestaltung der einheitlichen Aufgabendurchführung von Notfallversorgung und Krankentransport im Rettungsdienstplan des Landes geregelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 499 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058A3NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RettDG_HE_!_3