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§ 4 HRDG Landesnorm Hessen - Träger und Durchführung Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 - HRDG

Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 - HRDG) Vom 24. November 1998 § 4 Träger und Durchführung (1) Träger der bodengebundenen Notfallversorgung ei

nschließlich der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit in § 5 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2)Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können sich die Landkreise und kreisfreien Städte Dritter bedienen. Dabei sollen die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen oder deren Untergliederungen und Tochtergesellschaften vorrangig berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für sonstige Organisationen, ihre Untergliederungen und Tochtergesellschaften, soweit sie die allgemeine Anerkennung im Katastrophenschutz besitzen. Die beteiligten Dritten müssen die Anforderungen des Rettungsdienstplanes des Landes und, soweit sie Krankentransporte erbringen, des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes erfüllen.
(3)Benachbarte Landkreise und kreisfreie Städte sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit der bereichsübergreifenden Notfallversorgung zu gewährleisten und bei der Bedarfsplanung im eigenen Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen. Wenn dies fachlich und wirtschaftlich geboten ist, sollen sie sich ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Rettungsdienstbereich mit einer gemeinsamen Bereichsplanung und einer gemeinsamen Zentralen Leitstelle zusammenschließen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des für das Rettungswesen sowie des für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.
(4)Träger der Luftrettung ist das Land. Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann sich das Land Dritter bedienen. Dabei sollen die in Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Hilfsorganisationen und Organisationen sowie ihre Untergliederungen und Tochtergesellschaften und die ADAC-Luftrettung vorrangig berücksichtigt werden. Die Leistungserbringer müssen die Anforderungen des Rettungsdienstplanes und, soweit sie Krankentransporte erbringen, des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes erfüllen.
(5)Die für die Durchführung der Luftrettung zuständige Landesbehörde wird durch Anordnung bestimmt.
(6)Die Träger der Notfallversorgung haben im Zusammenwirken mit den Beteiligten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sicherzustellen, daß die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst und die Aufnahme von rettungsdienstlich erstversorgten Personen in Krankenhäusern jederzeit gewährleistet ist. Hierzu legen sie im Einvernehmen mit den Krankenhäusern insbesondere geeignete Notfallaufnahmebereiche fest und wirken darauf hin, daß die an der Notfallversorgung beteiligten Krankenhäuser auch Ärztinnen und Ärzte für die notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst zur Verfügung stellen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 499 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058A3NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RettDG_HE_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.