Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 - HRDG) Vom 24. November 1998 § 6 Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen (1) Zur Sichers
tellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ist für jeden Rettungsdienstbereich eine technische Einsatzleitung einzurichten. Der technischen Einsatzleitung gehören mindestens eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt und eine organisatorische Leiterin oder ein organisatorischer Leiter an. Die technische Einsatzleitung wird tätig, wenn die regelmäßig vorgehaltenen Rettungsmittel zur Gesamtversorgung nicht ausreichen und eine übergeordnete medizinische und organisatorische Führung erforderlich ist.
(2)Beim Zusammenwirken des Rettungsdienstes mit Einheiten des Brandschutzes wird die technische Einsatzleitung nach Abs. 1 Bestandteil der technischen Einsatzleitung nach den für den Brandschutz maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Die technische Einsatzleitung ist im Einsatzfall gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt, die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt fachlich auch gegenüber dem übrigen ärztlichen Personal. Das gleiche gilt für das weitere ärztliche Personal für den jeweiligen Einsatzbereich.
(4)Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt stimmt alle medizinischen Maßnahmen bei einem Notfall, bei dem eine erhöhte Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen ist, und bei vergleichbaren Gefahrenlagen aufeinander ab und überwacht sie. Am Schadensort hat die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt im Zusammenwirken mit der organisatorischen Leiterin oder dem organisatorischen Leiter schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung herzustellen.
(5)Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt muß neben der notfallmedizinischen Eignung und Erfahrung auch über organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen. Sie oder er ist verpflichtet, an den von der Landesärztekammer Hessen durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die Sprechfunkberechtigung für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) zu erwerben.
(6)Das Nähere über die
- Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung der für die notärztliche und organisatorische Leitung Zuständigen,
- Organisation der medizinischen Gesamtversorgung bei größeren Notfallereignissen mit einer erhöhten Verletztenanzahl einschließlich der dazu notwendigen vorbereitenden Maßnahmen,
- Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den Krankenhäusern und den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie dem Brand- und Katastrophenschutz wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(7)Die Krankenhäuser und die Zentralen Leitstellen sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der technischen Einsatzleitung verpflichtet.
(8)Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern zur Planung von vorbereitenden Maßnahmen zur Bewältigung von größeren Notfallereignissen verpflichtet. Das Nähere, insbesondere zur Erfassung, Alarmierung und zum Einsatz von zusätzlichen Kräften und Mitteln sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erweiterung der Versorgungseinrichtungen wird durch Rechtsverordnung geregelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 499 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058A3NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RettDG_HE_!_6