Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 - HRDG) Vom 24. November 1998 § 7 Kosten (1) Das Land erstattet den Landkreisen die Personalkosten für jeweil
s 3,25 Stellen der Mindestbesetzung der Zentralen Leitstellen nach § 5. Zusätzlich erstattet das Land den Landkreisen Bergstraße, Groß-Gerau, Marburg-Biedenkopf, dem Hochtaunuskreis, dem Lahn-Dill-Kreis, dem Main-Kinzig-Kreis, dem Rheingau-Taunus-Kreis, dem Landkreis Waldeck-Frankenberg und dem Wetteraukreis die Kosten für jeweils 0,5 und den Landkreisen Fulda und Gießen für jeweils 1,75 Stellen.
(2)Das Land erstattet den kreisfreien Städten die Personalkosten für jeweils sechs Stellen der Mindestbesetzung der Zentralen Leitstellen. Zusätzlich erstattet das Land der Stadt Frankfurt am Main die Personalkosten für zwei und der Stadt Kassel für eine Stelle.
(3)Die Kostenerstattung nach Abs. 1 und 2 obliegt dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium und beträgt für jede volle Stelle jährlich 65 000,- DM. Dieser Erstattungsbetrag und die erstattungsfähige Stellenzahl sind in angemessenen Abständen durch Rechtsverordnung an die Leistungs- und Kostenentwicklung anzupassen.
(4)Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die übrigen Personalkosten der Zentralen Leitstellen unter Berücksichtigung des Kostenanteils für die Wahrnehmung von zusätzlichen Verwaltungsaufgaben und Aufgaben für Dritte.
(5)Das Land trägt die Kosten für die fachspezifische Ausbildung des in der Berg- und Wasserrettung tätigen Personals und für die Beschaffung, Wartung und Instandsetzung der landeseigenen fernmeldetechnischen Ausstattung zur Wahrnehmung der überörtlichen Aufgaben der Zentralen Leitstellen. Weiterhin trägt das Land die Kosten für die Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und den Betrieb des gemeinsamen Funknetzes für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst. Ausgenommen sind Fahrzeugfunkanlagen, tragbare Funkanlagen, Festfunkanlagen außerhalb der Zentralen Leitstellen, Funkmeldeempfänger und ortsfeste Sirenenempfangsfunkanlagen. Die Beschaffung und Zuweisung erfolgt unter Berücksichtigung der fernmeldetechnischen und einsatztaktischen Erfordernisse durch das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Die Ausstattung bleibt Landeseigentum; sie wird im Wege einer Vereinbarung leihweise überlassen. Veränderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der landeseigenen fernmeldetechnischen Einrichtungen bedürfen in jedem Einzelfall der Einwilligung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.
(6)Das Land trägt die Kosten für die Erstausstattung der Zentralen Leitstellen mit Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung. Die Beschaffung und Zuweisung erfolgt durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.
(7)Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die bautechnische Herrichtung und räumliche Ausstattung des Leitstellen- und Technikraumes sowie der Sozialräume. Weiterhin tragen sie die Betriebs- und Sachkosten, soweit sie nicht in Abs. 5 genannt sind, sowie die Fernmeldegebühren der Zentralen Leitstellen. Die Aufschaltung von Notrufnummern in den Zentralen Leitstellen bedarf der Zustimmung des für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 499 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058A3NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RettDG_HE_!_7