Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 - HRDG) Vom 24. November 1998 § 8 Benutzungsgebühren und Benutzungsentgelte (1) Soweit den Landkreisen und kr
eisfreien Städten die ihnen aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten nicht nach § 7 erstattet werden, können sie zur Finanzierung dieser Kosten Benutzungsgebühren bei den beteiligten Leistungserbringern erheben. Außerdem können sie abweichend von Abs. 3 Benutzungsgebühren erheben, wenn sie unmittelbar Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen. Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Bezüglich der Besetzung der Zentralen Leitstellen tragen die Landkreise und kreisfreien Städte als Eigenanteil 30 vom Hundert der Personalkosten.
(2)Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt auf Grund einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 besondere Kosten durch die Übertragung von Aufgaben einer bereichsübergreifenden Zentralen Leitstelle entstehen.
(3)Abweichend von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung werden für die Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Über die Höhe der Benutzungsentgelte sollen die Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Vereinbarungen treffen.
(4)Die Leistungserbringer und die Leistungsträger vereinbaren für jeden Rettungsdienstbereich einheitliche Benutzungsentgelte. Bei Kostenüber- oder unterdeckung auf Grund von Leistungsabweichungen oder unterschiedlichen Kostenstrukturen zwischen einzelnen Leistungserbringern ist ein angemessener Ausgleich durchzuführen.
(5)Das Nähere zu Abs. 3 und 4, insbesondere über das Verfahren zur Kostenermittlung, die zugrundeliegenden Buchführungspflichten und den Kostenausgleich unter den Beteiligten, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(6)Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nach Abs. 3 und 4 nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, entscheidet nach Anhörung der Leistungserbringer, der Leistungsträger und des Trägers der Notfallversorgung eine für das Land gebildete Schiedsstelle mit der Mehrheit ihrer Mitglieder innerhalb von drei Monaten über die Benutzungsentgelte. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Beteiligten verbindlich. Gegen sie ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)Die Schiedsstelle nach Abs. 6 Satz 1 ist in gleicher Zahl aus Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Notfallversorgung oder der von ihnen beauftragten Dritten und aus Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungsträger sowie einer unparteiischen Vorsitzenden oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zu bilden. Für das Schiedsverfahren sowie für die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren und über die Verteilung der Kosten gelten die für die Schiedsstelle nach § 114 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch maßgeblichen Landesregelungen entsprechend.
(8)Abweichend von Abs. 4 sind die Benutzungsentgelte für die Luftrettung auf Landesebene zwischen den Leistungsträgern mit Wirkung für ihre Mitglieder und dem jeweiligen Leistungserbringer zu vereinbaren. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 499 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058A3NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RettDG_HE_!_8