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§ 10 HRDG Landesnorm Hessen - Genehmigung Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 - HRDG) vom 24. N

Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 - HRDG) Vom 24. November 1998 § 10 Genehmigung (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Siche

rheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes des Leistungserbringers gewährleistet ist,

  1. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung des Betriebes bestellten Person begründen können,
  2. die an den Betrieb, das Personal und die Rettungsmittel zu stellenden fachlichen Anforderungen erfüllt sind,
  3. die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Krankentransports, insbesondere an die räumliche und fernmeldetechnische Ausstattung und an die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse gestellten sonstigen Anforderungen erfüllt sind,
  4. der Leistungserbringer nachweist, daß er die ihm gegenüber den beförderten Personen obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden nicht ausschließt,
  5. der Leistungserbringer über sich und die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgesehenen Fahrerinnen oder Fahrer der Rettungsmittel eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vorlegt, die nicht älter, als drei Monate sein darf,
  6. bei teilweiser oder vollständiger organisatorischer Einheit von Notfallversorgung und Krankentransport die Leistung nicht den Bestimmungen des für den Betriebsbereich maßgeblichen Bereichsplanes entgegensteht und die Anforderung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 erfüllt ist.

(2)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund einer mindestens dreimonatigen Untersuchung und Bewertung des Einsatzaufkommens eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung des Rettungsdienstes entsprechend den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 70 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erwarten ist. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und muß insbesondere die Entwicklung des Einsatzaufkommens auch für die Zukunft, dessen räumliche und zeitliche Verteilung, die Eintreffzeiten, den abgestimmten Einsatz der Rettungsmittel und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage berücksichtigen.
(3)Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt, den Leistungserbringer durch Auflage in der Genehmigungsurkunde zu verpflichten, eine nachträgliche Änderung der Bestimmungen des Bereichsplanes über die organisatorische Sicherstellung sowie die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 zu erfüllen.
(4)Der Leistungserbringer muß seinen Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung führen.
(5)Wird eine Genehmigung nach Fristablauf wieder beantragt und wurden die Leistungen während der Laufzeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ordnungsgemäß erbracht, ist dies bei einer Auswahl zwischen mehreren Leistungserbringern angemessen zu berücksichtigen.
(6)Die Genehmigung wird dem Leistungserbringer für seine Person für die Dauer von vier Jahren erteilt. Sie umfaßt die Art und Anzahl der einzusetzenden Rettungsmittel unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen. Wird eine Genehmigung erstmals erteilt, kann sie auf die Dauer von zwei Jahren beschränkt und darf während dieser Zeit nicht übertragen werden.
(7)Das Nähere zum Genehmigungsverfahren, zur Eignung und über die fachlichen Anforderungen an den Betrieb des Leistungserbringers, zur Vorhaltung, Ausstattung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur fachlichen und gesundheitlichen Eignung des Fachpersonals wird durch Rechtsverordnung geregelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 499 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058A3NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RettDG_HE_!_10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.