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§ 22 HRDG Landesnorm Hessen - Rettungsdienstplan, Bereichsplan Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1

Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Hessisches Rettungsdienstgesetz 1998 - HRDG) Vom 24. November 1998 § 22 Rettungsdienstplan, Bereichsplan (1) Zur Sicherstellung einer einheitliche

n Gesamtversorgung in den einzelnen Rettungsdienstbereichen sind

  1. der Gegenstand und die Abgrenzung der Aufgaben des Rettungsdienstes,
  2. das Verfahren zur Bemessung des Bedarfs an Rettungswachen und Rettungsmitteln einschließlich der Vorhaltung für die notärztliche Versorgung,
  3. die wesentlichen Anforderungen an die Organisation und Durchführung der Notfallversorgung einschließlich der Qualifikation des Einsatzpersonals,
  4. die wesentlichen Anforderungen an die Ausnahmen von der einheitlichen Wahrnehmung von Notfallversorgung und Krankentransport,
  5. die fachlichen Anforderungen an die Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsmittel,
  6. die Vorgaben für die bereichsübergreifende Abstimmung der Gesamtvorhaltung,
  7. die zusätzlichen Anforderungen an die Berg-, Luft- und Wasserrettung,
  8. die Mindestanforderungen an die Bereichspläne nach Abs. 4 durch einen Rettungsdienstplan als Rahmenplan zu regeln.

(2)Die Aufstellung des Rettungsdienstplanes und dessen Anpassung erfolgt in angemessenen Abständen durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. Dabei ist für die Notfallversorgung vorzusehen, daß ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann und die Gesamtvorhaltung durch geeignete organisatorische Maßnahmen auf die zur bedarfsgerechten Gesamtversorgung notwendige Vorhaltung begrenzt wird. Die Hilfsfrist umfaßt den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.
(3)Der Rettungsdienstplan ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(4)Zur Sicherstellung ihrer Aufgabenerfüllung sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Bereichspläne aufzustellen und mindestens in Abständen von vier Jahren fortzuschreiben. In den Bereichsplänen ist der Gesamtbedarf für den Rettungsdienst entsprechend den Anforderungen des Rettungsdienstplanes festzulegen. Für einen Bereichsplan maßgeblich ist das Gebiet, in dem die Leistungen des Rettungsdienstes, des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes durch eine gemeinsame Zentrale Leitstelle gelenkt und koordiniert werden. Dies ist, vorbehaltlich einer Zusammenarbeit von mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten, das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt selbst.
(5)Die Aufstellung und Fortschreibung der Bereichspläne hat unter Beteiligung der Leistungsträger und der Leistungserbringer zu erfolgen. Ein Einvernehmen ist dabei anzustreben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1998, 499 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058A3NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RettDG_HE_!_22

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.