Verordnung über den Betrieb kommunaler Krankenhäuser ( Krankenhausbetriebs-Verordnung - KHBetrV) Vom 20. November 1991 § 2 Organisation und Verwaltung (1) Für die Organisation und Verwaltung sind die
nachstehenden Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes anzuwenden:
- für die Leitung des Krankenhauses die Regelungen des § 2 nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Hessisches Krankenhausgesetz 1989 und der nachfolgenden Nr. 2 bis 8,
- für die Vertretung des Krankenhauses § 3 ,
- für die Aufgaben der Krankenhausleitung § 4 ,
- für die Bestimmung der Grundsätze über die Gestaltung und wirtschaftliche Leitung des Krankenhauses § 5 mit der Maßgabe, daß in Nr. 8 an die Stelle des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4 das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom
- März 1987 (BGBl. I S. 1045) tritt,
- für die Betriebskommission § 6 mit der Maßgabe, daß eine gemeinsame Betriebskommission nur für Krankenhäuser gebildet werden soll, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 als ein Betrieb geführt werden,
- für die Aufgaben der Betriebskommission die Regelung des § 7 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Stammkapitals in Abs. 3 Nr. 3 das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt,
- für die Aufgaben des Gemeindevorstandes die Regelungen des § 8 ,
- für Personalangelegenheiten die Regelungen des § 9 .
(2)Abs. 1 gilt für die Krankenhausbetriebe des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen entsprechend. Darüber hinaus gilt für die Zusammensetzung der Betriebskommission abweichend von § 6 des Eigenbetriebsgesetzes , daß
- vorrangig Mitglieder der Verbandsversammlung berücksichtigt werden, die im Einzugsgebiet des Krankenhauses nach Maßgabe des Krankenhausplanes des Landes ihren Wohnsitz haben,
- Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte aus dem Einzugsgebiet des Krankenhauses Mitglieder der Betriebskommission sind, wobei sich ihre Verteilung nach der Inanspruchnahme des Krankenhauses durch ihre Bürger richtet und ihre Wahl auf Vorschlag der jeweils zuständigen Vertretungskörperschaft erfolgt; Vertreter von Landkreisen und kreisfreien Städten, deren Bevölkerung an der Belegung des Krankenhauses mit weniger als 10 vom Hundert beteiligt ist, sind nicht zu berücksichtigen; in jedem Fall erhält die Gebietskörperschaft, in deren Gebiet das Krankenhaus liegt, einen Sitz,
- den Vorsitz in der Betriebskommission der Landesdirektor oder ein von ihm bestimmter Beigeordneter des Verwaltungsausschusses führt,
- der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete oder ein von ihm bestimmter Vertreter Mitglied der Betriebskommision ist und
- auch in der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Beschäftigte zu Mitgliedern der Betriebskommission berufen werden können, sofern die Besetzung durch Beigeordnete des Verwaltungsausschusses nicht hinreichend sichergestellt werden kann. Für die Krankenhäuser des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen kann abweichend hiervon die Bildung von Betriebskommissionen auf eine Betriebskommission für mehrere oder alle Krankenhäuser eines Krankenhausversorgungsgebietes nach § 17 Hessisches Krankenhausgesetz 1989 beschränkt werden. Für diesen Fall haben die Personalräte der betroffenen Krankenhäuser zusammen zwei Vertreter in der Betriebskommission; Vorschläge für die Besetzung sind von den betroffenen Personalräten gemeinsam zu machen. Im übrigen gilt Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 KHBetrV, vom 16.09.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 20.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1991, 354 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058A7NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KHBetrV_HE_!_2