Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts Vom 30. Juni 1988 § 12 *) (1) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Strahlenschutz
verordnung ist
- für Personen, denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist, die Landesärztekammer,
- für Personen, denen die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erlaubt ist, die Landeszahnärztekammer.
(2)Zuständige Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung ist
- für Personen, denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist, die Landesärztekammer,
- für Personen, denen die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erlaubt ist, die Landeszahnärztekammer,
- für Personen, die als weitere Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden sollen, das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium.
(3)Die Kammern nehmen die Aufgabe nach Abs. 1 und 2 zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden notwendigen Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.
(4)Zuständige Behörde zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium.
(5)Zuständige Stelle für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fachkunde von Lehrern nach § 29 Abs. 5 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung zuständig für Lehrer in landwirtschaftlichen Fachschulen und Ausbildungsstätten.
(6)Zuständig für den Betrieb der Landessammelstelle für die Ablieferung der im Gebiet des Landes Hessen angefallenen radioaktiven Abfälle nach § 9a Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes und § 82 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie. Es ist zugleich zuständige Behörde nach § 82 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung.
(7)Zuständige Behörde für die Bestimmung der Meßstellen im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (Personendosismeßstellen) ist das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium. Zuständige Behörde für die Bestimmung der Meßstellen im Sinne des § 63 Abs. 6 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (Inkorporationsmeßstellen) ist
- für außerbetriebliche Meßstellen zur Messung der Körperaktivität oder der Aktivität von Ausscheidungen das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium,
- für innerbetriebliche Meßstellen zur Messung der Körperaktivität oder der Aktivität von Ausscheidungen die nach § 7 zuständige Genehmigungsbehörde. Zuständige Behörde im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung ist die nach § 7 zuständige Genehmigungsbehörde. Fußnoten *) § 12 Abs. 8 aufgehoben durch § 15 Nr. 3 der Verordnung vom
- Juli 2003 (GVBl. I S. 206, GVBl. II 91-47). In Kraft getreten am
- Juli
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