m Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens Vom 6. Februar 1935 § 4
beheben oder sonst Maßnahmen
r Förderung der Volksgesundheit
treffen sind. Die Durchführung der von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen verbleibt denjenigen Stellen, die bisher dazu verpflichtet waren oder sie freiwillig übernommen hatten. Danach ist insbesondere die wirtschaftliche Fürsorge keine Aufgabe der Gesundheitsämter. Diese haben aber die ärztlichen Maßnahmen bei der nachgehenden gesundheitlichen Fürsorge im Rahmen der Familienfürsorge durchzuführen ...
berücksichtigen, bei denen ein Ausbau nach den örtlichen Verhältnissen vordringlich ist.
Ihm obliegen auch die ärztlichen Aufgaben auf dem Gebiete der Lebensmittel- und Gewerbehygiene, soweit den Gewerbeaufsichtsbehörden nicht für bestimmte Aufgaben besondere ärztliche Berater beigegeben sind.
I b: Das Gesundheitsamt hat die natürliche Bevölkerungsbewegung in seinem Bezirk
verfolgen ...
I c: Die gesundheitliche Volksbelehrung, durch die allgemein anerkannte Grundsätze auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und der Erblehre ... Gemeingut der Bevölkerung werden sollen, ist vom Gesundheitsamt ... durchzuführen. Eine Unterstützung durch die freipraktizierenden Ärzte ist anzustreben.
I d: Die Schulgesundheitspflege, in der jedes Schulkind vorsorglich hinsichtlich seiner körperlichen und geistigen Gesundheit laufend überwacht werden soll, ist im Gesundheitsamt
sammenzufassen.
ihrer Durchführung kann das Gesundheitsamt auch andere Ärzte als Schulärzte heranziehen. Diese sollen ebenso wie das Gesundheitsamt den Erziehungsberechtigten in Fragen, welche die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes betreffen, für eine ärztliche Beratung
r Verfügung stehen. Ärztliche Behandlung in der Schulgesundheitspflege ist nicht Aufgabe des Gesundheitsamts.
I e: Das Gesundheitsamt hat die Mütter während der Schwangerschaft und des Wochenbetts in gesundheitlichen Fragen
beraten. Ferner hat es den Gesundheitszustand der Säuglinge und Kleinkinder
überwachen und den Müttern Anleitung für eine gesunde Aufzucht der Kinder
geben.
I f: Die ärztlichen Aufgaben des Gesundheitsamts auf dem Fürsorgegebiet der Tuberkulose beschränken sich auf Maßnahmen
r Ermittelung Tuberkulosekranker und im Einzelfall auf die Feststellung, welcher Art die Erkrankung ist und welche Maßnahmen
r Verhütung ihrer Weiterverbreitung erforderlich sind, ferner auf Vorschläge für die Durchführung eines Heilplanes und schließlich auf die Anregung etwa in Betracht kommender wirtschaftlicher Hilfsmaßnahmen für den Kranken. Die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahmen und die Durchführung selbst gehören
der den Gesundheitsämtern gesetzlich nicht obliegenden wirtschaftlichen Fürsorge.
unterstützen, dass es den Verbänden, die sich mit der Fürsorge für Süchtige befassen, die ärztlich-wissenschaftlichen Grundlagen für ihre Fürsorgemaßnahmen gibt.
den Aufgaben des Gesundheitsamts, wenn bei diesen Stellen der Schwerpunkt der Tätigkeit in der ärztlichen Beratung und Untersuchung liegt. Mit anderen Fürsorge- oder Beratungsstellen hat das Gesundheitsamt eng
sammenzuarbeiten.
ständig. Mit ihrer Genehmigung können auch Fürsorge und Beratungsstellen für mehrere Gesundheitsämter gemeinschaftlich eingerichtet und unterhalten werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: RGBl. 1935, 177 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058BDNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GesVerGDV_HE_!_4
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