Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (Mindestverordnung - MVO) Vom 17. Dezember 2008 *) § 2 Fachkräfte (1) Fachkräfte, die mit der Leitung einer Tageseinrichtung ode
r einer Kindergruppe betraut werden können, sind:
- staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
- staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
- Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad.,
- Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad.,
- Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA),
- Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH),
- Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH),
- Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH),
- Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
- Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,
- Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen,
- Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im pädagogischen, sozialpädagogischen, sozialarbeiterischen oder sozialpflegerischen Bereich,
- in Einrichtungen, die Kinder mit Behinderung aufnehmen, Personen mit dem berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss der staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers und
- Personen mit einer Ausbildung, die das für das Schulwesen oder das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 13 genannten Fachkräfte anerkannt hat.
(2)Fachkräfte, die mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden können, sind auch
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses,
- Personen mit fachfremder Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen,
- in Gruppen mit Kindern unter drei Jahren Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und
- Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren. Diese können mit bis zu 50 vom Hundert ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den Fachkräftebedarf nach § 1 Abs. 2 angerechnet werden.
(3)Als Fachkräfte gelten ferner Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber am
- Juli 2001 in einer Tageseinrichtung für Kinder als Fachkräfte eingesetzt waren. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom
- Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 1047 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058BFNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KTMVEinrV_HE_!_2