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§ 2 MVO Landesnorm Hessen - Fachkräfte Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (Mindestverordnung - MVO) vom 17. Dezem

Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (Mindestverordnung - MVO) Vom 17. Dezember 2008 *) § 2 Fachkräfte (1) Fachkräfte, die mit der Leitung einer Tageseinrichtung ode

r einer Kindergruppe betraut werden können, sind:

  1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
  2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
  3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad.,
  4. Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad.,
  5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA),
  6. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH),
  7. Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH),
  8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH),
  9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
  10. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,
  11. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen,
  12. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im pädagogischen, sozialpädagogischen, sozialarbeiterischen oder sozialpflegerischen Bereich,
  13. in Einrichtungen, die Kinder mit Behinderung aufnehmen, Personen mit dem berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss der staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers und
  14. Personen mit einer Ausbildung, die das für das Schulwesen oder das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 13 genannten Fachkräfte anerkannt hat.

(2)Fachkräfte, die mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden können, sind auch
  1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses,
  2. Personen mit fachfremder Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen,
  3. in Gruppen mit Kindern unter drei Jahren Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und
  4. Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren. Diese können mit bis zu 50 vom Hundert ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den Fachkräftebedarf nach § 1 Abs. 2 angerechnet werden.
(3)Als Fachkräfte gelten ferner Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber am
  1. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung für Kinder als Fachkräfte eingesetzt waren. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom
  2. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 1047 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058BFNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KTMVEinrV_HE_!_2

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