← Deutschland

§ 6 PflEinrV HE Landesnorm Hessen Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 2. Mai 1996 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig

Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen Vom 2. Mai 1996 § 6 (1) Gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind bei Neubau- oder

Instandsetzungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Pflegeheimen durchgeführt werden:

  1. die tatsächlich anfallenden marktüblichen Zinsen in nachgewiesener Höhe für aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von bis zu 30 vom Hundert der nach § 5 Abs. 3 festgestellten betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Herstellung der für den Betrieb des Pflegeheimes notwendigen Gebäude und die Herstellung oder Anschaffung der erforderlichen sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen, von bis zu 10 vom Hundert bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege und von bis zu 25 vom Hundert bei Einrichtungen im Rahmen von Verbundsystemen nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
  2. die nachgewiesenen Kosten für die Tilgung dieser Darlehen bis zur Höhe einer anfänglichen Tilgungsleistung von 2 vom Hundert der ursprünglichen Darlehenssumme. Zinsen und Tilgungsleistungen für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, können in tatsächlich entstandener Höhe als gesondert berechenbare Aufwendungen berechnet werden.

(2)Im übrigen können nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden:
  1. für die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden 0,6 vom Hundert des Herstellungswertes,
  2. für die Instandhaltung und Instandsetzung der Betriebs- und Geschäftsausstattung 2,5 vom Hundert des Wiederbeschaffungswertes,
  3. für die Wiederbeschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung 10 vom Hundert des Wiederbeschaffungswertes. Der Herstellungswert nach Satz 1 Nr. 1 und der Wiederbeschaffungswert nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der zuständigen Landesbehörde entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Preisentwicklung alle zwei Jahre allgemein neu festgestellt. Für den Fall, daß die Preisentwicklung dies unabweisbar erfordert, kann die Feststellung auch entsprechend früher erfolgen. Die Feststellung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die zweckentsprechende Verwendung oder Vorhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 gesondert berechneten Aufwendungen ist gegenüber der zuständigen Landesbehörde auf Antrag nachzuweisen.
(3)Sinken die Zinsen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die Tilgung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder werden der Herstellungswert nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder der Wiederbeschaffungswert nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 niedriger festgesetzt als bisher, sind die gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anzupassen. Im übrigen können die gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend angepaßt werden. Die Veränderungen sind der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4)Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Pflegeheimen entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern (Modernisierungsmaßnahmen), gelten als Maßnahmen nach § 5 Abs. 2. Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 gelten nicht als Modernisierungsmaßnahmen.
(5)Eigenmittel des Trägers sollen vorrangig zur Begrenzung der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach Abs. 1 eingesetzt und können mit einem Zinssatz von bis zu 5 vom Hundert in die gesondert berechenbaren Aufwendungen einbezogen werden. Über die Verwendung sonstiger Zuschüsse entscheidet die zuständige Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Träger und den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften.
(6)Gesondert berechenbare Aufwendungen sind allen in einer Einrichtung lebenden Pflegebedürftigen in gleicher Weise zu berechnen.
(7)Die Berechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen erfolgt als eigenständiger Bestandteil des Entgelts für die Pflegeleistung. Sie muß in allen Teilen nachvollziehbar und belegbar sein. Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde oder von Pflegebedürftigen ist sie zu belegen und zu erläutern.
(8)Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für die Berechnung von gesondert berechenbaren Aufwendungen, die von Pflegeeinrichtungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern erhoben werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 PflEinrV HE, vom 17.05.2006, gültig ab 31.05.2006 bis 31.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 170 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058C4NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PflEinrV_HE_!_6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.