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§ 6 AG-KJHG Landesnorm Hessen - Jugendhilfeausschuss Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) in der Fassung vom 22. Januar

Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) in der Fassung vom 22. Januar 2001 § 6 Jugendhilfeausschuss (1) Auf das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss finden, soweit das Ac

hte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung entsprechende Anwendung.

(2)Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter.
(3)Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Gebiet des örtlichen öffentlichen Trägers wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied.
(4)Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder die zur Vertretung benannte Person ist stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses. Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Vertretungskörperschaft gewählt. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sowie ihrer Zusammenschlüsse sind neben den sonstigen anerkannten Trägern der Jugendhilfe angemessen zu berücksichtigen. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Satzung des Jugendamtes; sie soll 25 nicht überschreiten.
(5)Dem Jugendhilfeausschuss gehört als beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung benannte Person an. Die Satzung kann regeln, dass dem Ausschuss weitere beratende Mitglieder angehören.
(6)Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse für bestimmte Bereiche seiner Tätigkeit Fachausschüsse einsetzen. Es sind mindestens zwei Fachausschüsse zu bilden, die sich insbesondere mit den Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung, der Erziehungshilfe, der Kinderbetreuung und der Förderung der Jugendhilfe befassen. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt; sie müssen nicht dem Jugendhilfeausschuss angehören. Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Satzung.
(7)Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist der Jugendhilfeausschuss frühzeitig mit allen die Lebensbedingungen von jungen Menschen und ihren Familien betreffenden Planungs- und Entwicklungsvorhaben der Gebietskörperschaft des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zu befassen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 106 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058C6NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KJHGAG_HE_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.