Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) Vom 17. März 1970 § 4 Anwendung der Abgabenordnung (1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entspreche
nd anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten: 1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften-
- a)über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, §§ 5, 7 bis 15,
- b)über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben
- aa)die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,
- bb)bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
- cc)die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, denen die Abgabe zusteht; die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen,
- c)über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32, 2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
- a)über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
- b)über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
- c)über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Worte "oder eine Steuerhehlerei" gestrichen werden, §§ 73 bis 75, 77, 3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
- a)über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 93, § 96 Abs. 1 bis 6, Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
- b)über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 und in § 132 das Wort "finanzgerichtlichen" durch das Wort "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt wird, 4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
- a)über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
- b)über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166, 167, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Worte "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Worte "§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt werden, Abs. 7 bis 13, §§ 191 bis 194, 5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
- a)über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, § 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232,
- b)über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Abs. 3 an die Stelle der Worte "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Worte "(§ 348)" durch die Worte "(§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung)" und die Worte "eine Einspruchsentscheidung" durch die Worte "einen Widerspruchsbescheid" ersetzt werden, Abs. 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Worte "und 3 gelten", durch das Wort "gilt" ersetzt werden, §§ 238 bis 240,
- c)über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248, 6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - § 261.
(2)Die in Abs. 1 genannten Vorschriften gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgaberechtliche Nebenleistungen).
(3)Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
- der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
- des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",
- des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben". Weitere Fassungen dieser Norm § 4 KAG, vom 21.11.2012, gültig ab 01.01.2013 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1970, 225 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058CCNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KAG_HE_!_4