Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) Vom 17. März 1970 § 11 Beiträge (1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einricht
ungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.
(2)Zu dem Aufwand gehört auch der Wert, den die von der Gemeinde oder dem Landkreis bereitgestellten eigenen Grundstücke haben. Er kann nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen berechnet werden.
(3)Bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, der über die Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht, bleiben bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25 vom Hundert des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
(4)Bei anderen Einrichtungen bleibt, wenn sie neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme bieten, ein Anteil außer Ansatz, der den Vorteil der Allgemeinheit berücksichtigen soll.
(5)Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. Wird eine Beitragssatzung für mehrere gleichartige Einrichtungen erlassen und kann der Beitragssatz für die einzelnen Einrichtungen in ihr nicht festgelegt werden, so genügt es, wenn in der Satzung die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird.
(6)Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere
- die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks,
- die Grundstücksflächen,
- die Grundstücksbreite. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
(7)Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(8)Beiträge können für einzelne Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, sobald diese Teile nutzbar sind. Bei Straßen, Wegen und Plätzen können auch die Aufwendungen für den Grunderwerb und die Freilegung selbständig erhoben werden.
(9)Die Beitragspflicht entsteht außer im Falle des Abs. 8 mit der Fertigstellung der Einrichtung. Der Gemeindevorstand oder der Kreisausschuss stellt den Zeitpunkt der Fertigstellung fest. Die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
(10)Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld können ab Beginn des Jahres verlangt werden, in dem mit der Einrichtung oder einem Teil davon (Abs. 8) begonnen wird.
(11)Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 7 Satz 2 auf dem Erbbaurecht. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 KAG, vom 21.11.2012, gültig ab 01.01.2013 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1970, 225 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058CCNN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KAG_HE_!_11