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§ 34 KWG Landesnorm Hessen - Nachrücken Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 4. September 2000 gültig ab: 01.04.2005 (gegenstandslos

Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 4. September 2000 § 34 Nachrücken

(1)Wenn ein Vertreter stirbt, seine Rechtsstellung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 als nicht erworben gilt oder seinen Sitz verliert (§ 33), so rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an seine Stelle; bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag entscheidend. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. Ist der Wahlvorschlag eines Wahlbereichs erschöpft, rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag nach, der als Ersatzliste für diesen Wahlbereich bestimmt worden ist (§ 12 Abs. 1a); ist auch die Ersatzliste erschöpft, gilt Satz 2.
(1a)Bei der Mehrheitswahl rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(2)Bei der Nachfolge bleiben Bewerber unberücksichtigt,
  1. die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags aus der Partei oder der Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgetreten waren, ausgeschieden sind,
  2. die dem Wahlleiter schriftlich den Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben; der Verzicht kann nicht widerrufen werden,
  3. die verstorben sind oder bei denen ein Grund nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.
(3)Der Wahlleiter stellt das Ausscheiden des bisherigen Vertreters und den Namen des nachrückenden Vertreters oder das Leerbleiben des Sitzes fest. §§ 23 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis die Feststellung des Wahlleiters oder der Vertretungskörperschaft nach Abs. 4 Satz 3 tritt.
(4)Gegen die Feststellung des Wahlleiters sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 gegeben; Entsprechendes gilt, wenn der Wahlleiter keine Feststellung trifft, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Die Vertretungskörperschaft hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretungskörperschaft die entsprechende Feststellung.
(5)Der nachrückende Vertreter behält seinen Sitz oder der Sitz bleibt leer, bis im Wahlprüfungsverfahren rechtskräftig entschieden ist.
(6)Wird die Feststellung des Wahlleiters im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und der bisherigen Tätigkeit des zu Unrecht nachgerückten Vertreters nicht berührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 34 KWG, vom 04.09.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 454 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058CDNN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KomWG_HE_!_34

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