Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 4. September 2000 § 52 Nach- und Wiederholungswahl
(1)Eine Nachwahl findet statt,
- wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verlier ( § 39 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung ),
- wenn die Wahl oder die Stichwahl im Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte. Die Nachwahl muss im Falle des Satz 1 Nr. 1 spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 2 spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann binnen einer vom Wahlleiter bestimmten Frist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ein anderer Bewerber benannt werden; das Verfahren nach § 41 in Verbindung mit § 12 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. Im Übrigen findet die Nachwahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.
(3)Eine Wiederholungswahl findet statt,
- wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen war und nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja" lauten ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung ),
- wenn einer der beiden Bewerber für die Stichwahl vor der Stichwahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert ( § 39 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung ),
- wenn beide Bewerber für die Stichwahl auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung ),
- wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen und nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung),
- wenn im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird,
- wenn die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu führt, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist,
- wenn der Gewählte die Wahl ablehnt. Im Falle des Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ( § 42 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung , § 38 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung ) nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 47, im Falle des Satz 1 Nr. 5 nach rechtskräftiger Feststellung der Ungültigkeit der Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 6 nach der Neufeststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss nach § 41 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und im Falle des Satz 1 Nr. 7 nach der Ablehnung der Wahl durch den Gewählten jeweils unverzüglich zu wiederholen; § 42 gilt entsprechend. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 ist die Wahl spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Stichwahl zu wiederholen; Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 52 KWG, vom 31.01.2005, gültig ab 01.04.2005 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 454 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058CDNN00000000087 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KomWG_HE_!_52