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§ 52 KWG Landesnorm Hessen - Nach- und Wiederholungswahl Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 4. September 2000 gültig ab: 01.04.200

Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 4. September 2000 § 52 Nach- und Wiederholungswahl

(1)Eine Nachwahl findet statt,
  1. wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verlier ( § 39 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung ),
  2. wenn die Wahl oder die Stichwahl im Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte. Die Nachwahl muss im Falle des Satz 1 Nr. 1 spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 2 spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann binnen einer vom Wahlleiter bestimmten Frist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ein anderer Bewerber benannt werden; das Verfahren nach § 41 in Verbindung mit § 12 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. Im Übrigen findet die Nachwahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.
(3)Eine Wiederholungswahl findet statt,
  1. wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen war und nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja" lauten ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung ),
  2. wenn einer der beiden Bewerber für die Stichwahl vor der Stichwahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert ( § 39 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung ),
  3. wenn beide Bewerber für die Stichwahl auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung ),
  4. wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen und nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung ),
  5. wenn im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird,
  6. wenn die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu führt, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist,
  7. wenn der Gewählte die Wahl ablehnt. Im Falle des Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ( § 42 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung , § 38 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung ) nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 47, im Falle des Satz 1 Nr. 5 nach rechtskräftiger Feststellung der Ungültigkeit der Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 6 nach der Neufeststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss nach § 41 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und im Falle des Satz 1 Nr. 7 nach der Ablehnung der Wahl durch den Gewählten jeweils unverzüglich zu wiederholen; § 42 gilt entsprechend. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 ist die Wahl spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Stichwahl zu wiederholen; Abs. 2 gilt entsprechend. Wird die Wahl im ganzen Wahlkreis wiederholt, gilt § 30 Abs. 1 Satz 4 nicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 52 KWG, vom 04.09.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 454 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058CDNN00000000088 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KomWG_HE_!_52

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