Hessische Landkreisordnung (HKO) in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung § 55 Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung
(1)Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Verwaltungsbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. Die anderen Behörden im Landkreis sollen mit ihm Fühlung halten. Soweit der Landrat als Behörde der Landesverwaltung auch für das Gebiet eines anderen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zuständig ist, sind er und die jeweilige Gebietskörperschaft zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Dabei ist insbesondere die Unterrichtung über alle wichtigen Vorgänge und die Anhörung vor wichtigen Entscheidungen erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten haben die Gebietskörperschaften die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde einzuschalten.
(2)Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Aufgaben des Staatlichen Veterinäramts sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen werden.
(3)Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zwecke kann er sich bei den anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.
(4)Der Landrat soll als Behörde der Landesverwaltung den Kreisausschuss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden hören.
(5)Der Landrat hat die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden zu Dienstversammlungen zusammenzurufen. Die Bürgermeister haben an diesen Versammlungen teilzunehmen.
(6)Der Landrat untersteht als Behörde der Landesverwaltung der jeweils zuständigen Behörde in der Mittelstufe der Landesverwaltung. Er wird im Falle der Verhinderung von dem Ersten Kreisbeigeordneten vertreten. Die zuständigen Behörden in der Mittelstufe der Landesverwaltung können, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, gemeinsam eine andere Regelung treffen. Der Landrat kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde einen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für bestimmte Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Landrats an dessen Stelle tätig, soweit sich der Landrat nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. Der hauptamtliche Kreisbeigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich.
(7)Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ausüben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(8)Der Landrat kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt als Behörden der Landesverwaltung oder kreisangehörige Gemeinden oder eine angrenzende kreisfreie Stadt mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen sind. Der Oberbürgermeister kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder einen Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt als Behörde der Landesverwaltung mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen sind, Dies bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle und der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Eine kreisfreie Stadt kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises mit der Durchführung von Aufgaben, die ihr zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, beauftragen, soweit die Zuständigkeit des Landrats für die Wahrnehmung solcher Aufgaben auch im Übrigen im Landkreis begründet ist; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt auch für die Aufgaben des Oberbürgermeisters als Kreisordnungsbehörde. Weitere Fassungen dieser Norm § 55 HKO, vom 01.04.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1992, 569 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058D0NN00000000088 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LKreisO_HE_!_55