Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) Vom 8. März 1977 § 5 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse (1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, da
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- sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigen kann,
- für die Sicherheit der Bediensteten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,
- Datenverarbeitungseinrichtungen oder -systeme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technischen Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und
- die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können.
(2)Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden.
(3)Ist die Gemeindekasse ständig mit mehr als einer Person besetzt, sind Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten, Schecks und ähnliche Maßnahmen, die zur Veränderung der Bestände der Einrichtungen für den Zahlungsverkehr führen, von zwei Personen zu unterzeichnen. Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften in Form elektronischer Signaturen geleistet werden. Der Bürgermeister bestimmt die näheren Einzelheiten, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Sicherheit.
(4)Sendungen, die an die Gemeindekasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten.
(5)Werden für die Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Aufbewahrung von Büchern und Belegen automatisierte Verfahren eingesetzt, muss sichergestellt werden, dass
- geeignete fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden,
- die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
- nachvollziehbar dokumentiert ist, welche Personen an welchen Tagen welche Daten eingegeben oder verändert haben,
- in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
- die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
- die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
- die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen verfügbar bleiben,
- Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
- elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
- der Tätigkeitsbereich „Verwaltung von Informationssystemen und automatisierter Verfahren", die fachliche Sachbearbeitung und die Erledigung von Kassenaufgaben gegeneinander abgegrenzt und die dafür jeweils Verantwortlichen bestimmt werden.
(6)Der Bürgermeister regelt das Nähere über den Einsatz automatisierter Verfahren, deren Sicherung und Kontrolle. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 GemKVO, vom 08.03.1977, gültig ab 01.01.2004 bis 08.05.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1977, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058D2NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GemKV_HE_!_5