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§ 46 GemKVO Landesnorm Hessen - Begriffsbestimmungen Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) vom 8. März

Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) Vom 8. März 1977 § 46 Begriffsbestimmungen Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zug

runde zu legen: 1. Abschlußbuchungen die für den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen 2. Auszahlungen die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen 3. Bargeld Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind 4. Einzahlungen die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen 5. elektronische Signaturen elektronische Signaturen nach § 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) 6. Kassenmittel die Zahlungsmittel im Sinne der Nr. 7 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen ( § 45 Nr. 10 Gemeindehaushaltsverordnung ) 7. Zahlungsmittel

  1. a)Bargeld, Schecks
  2. b)Geldkarte Kartensystem, bei dem der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt
  3. c)Debitkarte Kartensystem, das dem Karteninhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnet, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird
  4. d)Kreditkarte Kartensystem eines Kreditkartenunternehmens, das Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglicht, bei dem der verfügte Wert erst mit zeitlicher Verzögerung mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird 8. Zahlungsverkehr
  5. a)unbare Zahlungen die - auch mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten bewirkten - Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch die Übersendung von Wechseln
  6. b)Barzahlungen die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch die Übergabe von Wechseln
  7. c)Verrechnungen Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne daß die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen). Weitere Fassungen dieser Norm § 46 GemKVO, vom 08.03.1977, gültig ab 01.01.2004 bis 08.05.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1977, 125 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058D2NN00000000079 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GemKV_HE_!_46

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