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§ 42 DarmstadtRegBezEGemG HE Landesnorm Hessen - Regelung für die Vergangenheit Gesetz über die Eingemeindung gemeindefreier Grundstücke im Regierungs

Gesetz über die Eingemeindung gemeindefreier Grundstücke im Regierungsbezirk Darmstadt Vom 4. Juli 1966 § 42 Regelung für die Vergangenheit (1) Der Pflicht zur Entrichtung von Kreisumlage unterliegen:

  1. die in den §§ 1 bis 6 und 8 bis 36 genannten gemeindefreien Grundstücke für die Zeit vom
  2. April 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes,
  3. die in den §§ 7 und 37 genannten gemeindefreien Grundstücke für die Zeit vom
  4. April 1954 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes,
  5. die in § 38 genannten gemeindefreien Grundstücke für die Zeit vom
  6. April 1955 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung der Kreisumlage beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2)Die Höhe der Kreisumlage bestimmt sich nach dem Vomhundertsatz der Umlagegrundlagen, den der Landkreis im jeweiligen Haushaltsjahr für gemeindefreie Grundstücke festgesetzt hat. Für Haushaltsjahre, in denen kein besonderer Vomhundertsatz für gemeindefreie Grundstücke festgesetzt worden ist, beträgt die Kreisumlage 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen.
(3)Die Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind den Gemeinden zu überlassen, denen die gemeindefreien Grundstücke durch die aufgehobenen Beschlüsse der Hessischen Landesregierung zugeteilt waren. Soweit die Gemeinden darüber hinaus Steuern erhoben haben, sind diese auf Verlangen zurückzuerstatten.
(4)Aufwendungen, die eine Gemeinde während des in Abs. 1 genannten Zeitraums in Wahrnehmung der dem Grundstückseigentümer obliegenden öffentlichen Aufgaben erbracht hat, sind von diesem zu erstatten.
(5)Beträge, die von den Eigentümern gemeindefreier Grundstücke als Kreisumlage oder Gemeindesteuern für den in Abs. 1 genannten Zeitraum entrichtet worden sind, werden mit den sich aus Abs. 1 bis 4 ergebenden Forderungen verrechnet. Der danach von dem Grundstückseigentümer nachzuzahlende oder von der Gemeinde zu erstattende Betrag ist, falls erforderlich, von der Aufsichtsbehörde festzustellen.
(6)Die Beteiligten können von den Abs. 1 bis 5 abweichende Vereinbarungen treffen. In der Vergangenheit bereits getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.
(7)Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum werden die Schlüsselzuweisungen und Kreisumlagen der betroffenen Gemeinden und Landkreise nicht neu berechnet. Sind jedoch die Leistungen, die eine Gemeinde nach Abs. 1 und 2 erhalten hat, geringer als der Ausfall, der ihr durch die Einbeziehung der gemeindefreien Grundstücke in den Finanzausgleich entstanden ist, so wird ihr in Höhe des Unterschiedsbetrages ein Ausgleich aus dem Landesausgleichsstock gewährt. Gemeinden, die Steuern nach Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 zurückzuerstatten haben, können eine Beihilfe aus dem Landesausgleichsstock erhalten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1966, 177 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058D8NN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DarmstadtRegBezEGemG_HE_!_42

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.