Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der ab
- April 1993 geltenden Fassung § 51 Ausschließliche Zuständigkeiten Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:
- die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
- die auf Grund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen,
- die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
- die Änderung der Gemeindegrenzen,
- die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
- den Erlaß, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
- den Erlaß der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
- die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe des § 100 und 114g,
- die Beratung der Jahresrechnung (§ 112) oder des Jahresabschlusses (§ 114s) und die Entlastung des Gemeindevorstands,
- die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,
- die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
- die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
- die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
- die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen,
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
- die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus,
- die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,
- die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Weitere Fassungen dieser Norm § 51 HGO, vom 01.04.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 31.01.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1992, 534 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058D9NN00000000087 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GemO_HE_!_51
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