← Deutschland

§ 82 HGO Landesnorm Hessen - Wahl und Aufgaben Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung Textnachweis ab: 01.01.2004 g

Obsah (12)§ 37§ 65§ 27§ 36§ 51§ 62§ 8b§ 57§ 58§ 61§ 63§ 56

Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung § 82 Wahl und Aufgaben (1) Die Mitglieder

Ortsbeirats werden von den Bürgern

Ortsbezirks gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. Die für die Wahl der Gemeindevertreter maßgeblichen Vorschriften gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Wahlorgane für die Gemeindevertretung auch für die Wahl der Mitglieder

Ortsbeirats zuständig sind und über die Gültigkeit der Wahl die neugewählte Gemeindevertretung entscheidet. Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8 000 Einwohnern aus höchstens neunzehn Mitgliedern; das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; § 81 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften

§ 37

und

§ 65Abs.

2 finden sinngemäß Anwendung. Gemeindevertreter, die in dem Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliche Mitglieder angehören, können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2)Die Mitglieder

Ortsbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und

§ 27

; Verwaltungsbehörde im Sinne

§ 36Abs.

1 Nr. 1

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde. § 35 Abs. 1 und § 35 a gelten entsprechend.

(3)Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf

Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden.

(4)Die Gemeindevertretung kann dem Ortsbeirat unbeschadet

§ 51

und nach Maßgabe

§ 62Abs.

1 Satz 3 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet wird. Dem Ortsbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(5)Der Ortsbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Ortsvorsteher seine Tätigkeit bis zur Neuwahl

Ortsvorstehers weiter. Dem Ortsvorsteher kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden; er ist dann als Ehrenbeamter zu berufen und führt das gemeindliche Dienstsiegel.

(6)Für den Geschäftsgang

Ortsbeirats gelten sinngemäß die Vorschriften

§ 8b

, der §§ 52 bis 55,

§ 57Abs.

2,

§ 58Abs.

1 bis 6,

§ 61

,

§ 62Abs.

5 Satz 2, Abs. 6 und

§ 63Abs.

3 und 4; die Vorschrift

§ 56

gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der neugewählte Ortsbeirat zum erstenmal binnen sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit zusammentritt und die Ladung durch den bisherigen Ortsvorsteher erfolgt. Für die erste Sitzung nach der Einrichtung eines Ortsbeirats gelten die Vorschriften

§ 56Abs.

2 und

§ 57Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.

(7)Der Gemeindevorstand kann an den Sitzungen

Ortsbeirats teilnehmen, im übrigen gilt § 59 Satz 2 und 3 sinngemäß. Weitere Fassungen dieser Norm § 82 HGO, vom 31.01.2005, gültig ab 01.02.2005 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1992, 534 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058D9NN00000000125 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GemO_HE_!_82

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.