Ortsbeirats werden von den Bürgern
Ortsbezirks gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. Die für die Wahl der Gemeindevertreter maßgeblichen Vorschriften gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Wahlorgane für die Gemeindevertretung auch für die Wahl der Mitglieder
Ortsbeirats zuständig sind und über die Gültigkeit der Wahl die neugewählte Gemeindevertretung entscheidet. Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8 000 Einwohnern aus höchstens neunzehn Mitgliedern; das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; § 81 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften
und
2 finden sinngemäß Anwendung. Gemeindevertreter, die in dem Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliche Mitglieder angehören, können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Ortsbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und
; Verwaltungsbehörde im Sinne
1 Nr. 1
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde. § 35 Abs. 1 und § 35 a gelten entsprechend.
Haushaltsplans. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden.
und nach Maßgabe
1 Satz 3 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet wird. Dem Ortsbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Ortsvorstehers weiter. Dem Ortsvorsteher kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden; er ist dann als Ehrenbeamter zu berufen und führt das gemeindliche Dienstsiegel.
Ortsbeirats gelten sinngemäß die Vorschriften
, der §§ 52 bis 55,
2,
1 bis 6,
,
5 Satz 2, Abs. 6 und
3 und 4; die Vorschrift
gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der neugewählte Ortsbeirat zum erstenmal binnen sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit zusammentritt und die Ladung durch den bisherigen Ortsvorsteher erfolgt. Für die erste Sitzung nach der Einrichtung eines Ortsbeirats gelten die Vorschriften
2 und
Ortsbeirats teilnehmen, im übrigen gilt § 59 Satz 2 und 3 sinngemäß. Weitere Fassungen dieser Norm § 82 HGO, vom 31.01.2005, gültig ab 01.02.2005 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1992, 534 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058D9NN00000000125 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GemO_HE_!_82
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.