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§ 154 HGO Landesnorm Hessen - Überleitungs- und Durchführungsbestimmungen Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung gü

Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung § 154 Überleitungs- und Durchführungsbestimmungen

(1)Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen.
(2)Der Minister des Innern erläßt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz.
(3)Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung regeln:
  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung, die Haushaltsüberwachung und die Haushaltssicherung; dabei kann bestimmt werden, dass Einnahmen und Ausgaben oder Einzahlungen und Auszahlungen, deren Kosten ein Dritter trägt oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abzuwickeln sind und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben, Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung einer Liquiditätsreserve sowie die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung, die Fortschreibung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
  7. die Stundung und Niederschlagung sowie den Erlaß von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen,
  8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung, des Jahresabschlusses, des konsolidierten Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
  9. die Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,
  10. die Anwendung der Vorschriften für das Haushalts- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung,
  11. die Besetzung von Stellen mit Beamten, Angestellten und Arbeitern.
(4)Die Ermächtigung nach Abs. 3 schließt die Befugnis ein, zur Vergleichbarkeit der Haushalte Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für
  1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen,
  4. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  5. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  6. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung, den Kontenrahmen, die Jahresrechnung und ihre Anlagen, den Jahresabschluss, den konsolidierten Jahresabschluss sowie den Gesamtabschluss und deren Anlagen,
  7. die Kosten- und Leistungsrechnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 154 HGO, vom 01.04.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 31.01.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1992, 534 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058D9NN00000000273 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GemO_HE_!_154

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