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§ 8 PlanvG Landesnorm Hessen - Verbandsvorstand Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (PlanvG) vom 19. Dezember 2000 gülti

Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (PlanvG) Vom 19. Dezember 2000 § 8 Verbandsvorstand (1) Der Verbandsvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Verbandes. Er besteht aus

der oder dem hauptamtlichen Vorsitzenden (Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor), einer oder einem hauptamtlichen Ersten Beigeordneten als Stellvertretung und einer oder einem ehrenamtlichen Beigeordneten.

(2)Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. Er besorgt nach den Beschlüssen der Verbandskammer im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Verbandes. Der Verbandsvorstand hat die Verbandskammer über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen. Hinsichtlich der Rechte und Aufgaben der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors gelten die Vorschriften der §§ 63 , 70 und 74 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.
(3)Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor und die oder der hauptamtliche Erste Beigeordnete werden von der Verbandskammer als Beamtin oder Beamter auf Zeit gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an. Zur Verbandsdirektorin oder zum Verbandsdirektor kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat. Wird die Wahl wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand in Folge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. § 76 Abs. 1 bis Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. Die Frist für die Abberufung entsprechend § 76 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung beginnt drei Monate nach dem Beginn der Wahlzeit der Verbandskammer. 1)
(4)Die Wahl des oder der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt durch die Verbandskammer für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder.
(5)Die Verbandsdirektorin ist Dienstvorgesetzte, der Verbandsdirektor Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Verbandes, ausgenommen der Beigeordneten. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 PlanvG, vom 21.03.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 08.02.2006 § 8 PlanvG, vom 19.12.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 31.03.2005 Fußnoten 1) [Übergangsregelung zur Änderung von Abs. 3 Satz 6 und 7 vom 2.2.2006 (GVBL. I S. 10): Art. 2 Nr. 2 [des Änderungsgesetzes] findet keine Anwendung für die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ihr Amt gewählt sind. Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main können ohne Verlust der Versorgungsbezüge ihr Amt bis zum 31. Dezember 2006 mit Genehmigung der Verbandskammer niederlegen; die Niederlegung des Amts ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Verbandskammer zu erklären. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058DBNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FfmPlanvG_HE_!_8

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