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§ 4 BallrG Landesnorm Hessen - Rat der Region Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (BallrG) vom 19.

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (BallrG) Vom 19. Dezember 2000 § 4 Rat der Region (1) Für den Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main wird ein Rat der

Region gebildet.

(2)Dem Rat der Region gehören für jede kreisfreie Stadt und jede kreisangehörige Gemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern im Ballungsraum Frankfurt/ Rhein-Main je zwei Mitglieder und für jeden Landkreis drei Mitglieder mit je einer Stimme an. Die Mitglieder der jeweiligen Städte und Landkreise können ihre Stimmen im Rat der Region nur einheitlich abgeben. Erfolgt keine einheitliche Stimmabgabe, werden die Stimmen als Enthaltung gewertet.
(3)Die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie die Landrätinnen oder Landräte der Landkreise gehören dem Rat der Region kraft Amtes an. Die zweiten Mitglieder werden von den Vertretungskörperschaften der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern und der Landkreise im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gewählt; wählbar sind Mitglieder ihrer Organe. Die dritten Mitglieder der Landkreise werden aus der Mitte der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden unter 50 000 Einwohnern im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gewählt. Das Verfahren dazu bestimmt die Landrätin oder der Landrat des jeweiligen Landkreises. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen; eine weitere Stellvertretung ist ausgeschlossen.
(4)Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der betroffenen Kommunen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zur Wahl neuer Mitglieder weiter aus.
(5)Den Vorsitz für die Dauer der ersten Wahlzeit hat die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main. Der Rat der Region wählt für die Dauer der Wahlzeit nach Abs. 4 die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und nach Ablauf der ersten Wahlzeit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(6)Der Rat der Region tritt zum ersten Mal binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr.
(7)Für das Verfahren, insbesondere für die Beschlussfähigkeit und für die Abstimmung, für die Aufgaben der oder des Vorsitzenden und für die Niederschrift gelten die Vorschriften der §§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ladungsfrist zwei Wochen beträgt; die oder der Vorsitzende kann sie in Eilfällen bis auf drei Tage abkürzen. Der Rat der Region kann Sachverständige und Beraterinnen oder Berater zuziehen.
(8)Die Tätigkeit als gewähltes Mitglied im Rat der Region endet:
  1. mit dem Ausscheiden aus einem Organ der entsendenden kreisfreien Stadt, kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern oder des Landkreises,
  2. mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
  3. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der oder dem Vorsitzenden der entsendenden Vertretungskörperschaft; § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(9)Zur Führung seiner Geschäfte bedient sich der Rat der Region der Geschäftsstelle des Planungsverbandes nach dem Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Der Planungsverband berücksichtigt die Kosten der Geschäftsführung bei der Bemessung seiner Verbandsumlage. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 BallrG, vom 19.12.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 29.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 542 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058DCNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FfmKomZusAG_HE_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.