Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen Vom 20. Dezember 2002 § 3 Ausgleich der zusätzlichen Unterrichtsstunden für Lehrkräfte, f
ür Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
(1)Die nach § 2 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden sind in der Regel jahrgangsweise ab dem Schuljahr 2008/2009 auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt frühestens ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt. Der Ausgleich wird bei der Bemessung der Altersermäßigung nach § 16 der Pflichtstundenverordnung nicht berücksichtigt.
(2)Auf Antrag kann der Ausgleich der nach § 2 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden anstelle der nach Abs. 1 vorgesehenen Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auch durch Gewährung einer besonderen Ausgleichszahlung erfolgen, die jeweils zur Hälfte zum
- August 2008 und zum
- August 2009 fällig wird. Die Höhe der besonderen Ausgleichszahlung nach Satz 1 bestimmt sich nach der in der Anlage aufgeführten Tabelle unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe des Amtes, das die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der zusätzlichen Unterrichtsverpflichtung nach § 2 innehat; sofern die nach § 2 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden nicht über volle Jahre geleistet wurden, erfolgt eine anteilige Berechnung. Antragsberechtigt ist auch, wer zum Zeitpunkt der Auszahlung das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist bis zum
- September 2007 beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen (Ausschlussfrist).
(3)Auf Antrag kann der Ausgleich der nach § 2 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden anstelle der nach Abs. 1 vorgesehenen Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auch durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung für die Dauer des letzten Schulhalbjahres vor Eintritt in den Ruhestand nach § 50 oder § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes oder vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen. Eine zuvor bewilligte Teilzeitbeschäftigung geht für den Zeitraum der Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Satz 1 in eine Vollzeitbeschäftigung über. Die Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Satz 1 setzt die Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde nach § 2 über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren voraus. Der Antrag ist bis zum
- September 2007 beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen (Ausschlussfrist). Wer bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 noch nicht über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren eine zusätzliche Unterrichtsstunde nach § 2 erteilt hat, kann auf Antrag über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende des Schulhalbjahres eine zusätzliche Unterrichtsstunde nach § 2 Satz 1 leisten, in welchem ein Zeitraum von insgesamt zehn Jahren erreicht wird; für diese Fälle gelten Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle von zuviel geleisteten Stunden der Ausgleich nach der Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom
- Februar 2000 (GVBl. I S. 101), geändert durch Verordnung vom
- April 2003 (GVBl. I S. 119), erfolgt.
(4)Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag nachträglich einen Wechsel zwischen der Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nach Abs. 1 und der Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Abs. 3 Satz 1 zulassen, wenn ein Festhalten an der bisher getroffenen Entscheidung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Wechsel kann nicht zugelassen werden, wenn der Ausgleich nach Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 bereits begonnen hat oder wenn ein Antrag nach Abs. 3 Satz 5 nicht fristgerecht gestellt wurde. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 SozPädArbZKtoV HE, vom 23.07.2007, gültig ab 04.08.2007 bis 31.12.2012 § 3 SozPädArbZKtoV HE, vom 20.12.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 03.08.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 2 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058E8NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SozP%C3%A4dArbZKtoV_HE_!_3