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§ 2 LVerpflV HE Landesnorm Hessen - Lehrveranstaltungen Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Per

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Hessen (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 21. D

ezember 1999 § 2 Lehrveranstaltungen

(1)Die Lehrverpflichtung berechnet sich nach Lehrveranstaltungsstunden. Eine Lehrveranstaltungsstunde ist die je Woche zu erbringende volle Lehrstunde während der Vorlesungszeit eines Semesters. Die Dauer einer Lehrstunde beträgt mindestens 45 Minuten Lehrzeit. Die Vorlesungszeit innerhalb eines Jahres umfaßt an Universitäten 29 Wochen und an den Studienkollegs der Universitäten sowie an Fachhochschulen 38 Wochen.
(2)Lehrveranstaltungen sind in der Regel von dem zur Lehre verpflichteten hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal anzubieten, vorzugsweise von Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten. Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich persönlich abzuhalten. Eine Vertretung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Lehrende verhindert sind und die Lehrveranstaltung nicht verlegt werden kann oder eine Verlegung nicht zweckmäßig wäre. Das Lehrangebot ist möglichst gleichmäßig auf die Werktage von Montag bis Freitag zu verteilen. Lehrveranstaltungen am Samstag sind möglich.
(3)Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung sind diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die jeweils im Semester nach Prüfungs- oder Studienordnungen für ein ordnungsgemäßes Studium verbindlich sind. Soweit durch Freistellung von Lehr- und Prüfungsverpflichtungen nach § 85 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes Lehrveranstaltungen nach Satz 1 betroffen sind, ist durch eine ausreichende Vertretung die volle Erbringung des Lehrangebots zu gewährleisten. Lehrveranstaltungen, die nach den Prüfungs- oder Studienordnungen nicht vorgesehen sind, können nur dann berücksichtigt werden, wenn alle vorgesehenen Lehrveranstaltungen nach Satz 1 und 2 durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden.
(4)Vorlesungen, Seminare, Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind, Kolloquien, Repetitorien, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Praktika an Universitäten, die Betreuung der Praktika in der Lehrerausbildung, Kurse, Sprachlaborübungen, Unterricht am Krankenbett sowie andere Lehrveranstaltungsarten, die nicht in Satz 1 oder 3 aufgeführt sind, werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Halbtags- und Ganztagspraktika an Universitäten, Exkursionen sowie zahnmedizinische Praktikantenkurse werden mit 30 vom Hundert auf die Lehrverpflichtung angerechnet; dies gilt auch für sonstige Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder bei denen Lehrende die Studierenden lediglich beaufsichtigen.
(5)Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.
(6)Die Betreuung von Diplomarbeiten, anderen Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten grundständiger Studiengänge kann durch die Hochschulleitung auf Antrag der Fachbereichsleitung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden; eine entsprechende Anrechnung der Betreuung von Staatsexamensarbeiten ist nur bei Lehramtsstudiengängen möglich. Studienabschlussarbeiten und Studienarbeiten nach Satz 1 können nur einmal je Studentin oder Student und nur in einem Semester auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Doktorandenkolloquien werden nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(7)Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einem Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden.
(8)Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen. Hierzu ist die Summe der Lehrstunden einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Wochen der Vorlesungszeit des Semesters zu teilen; je Tag werden höchstens acht Lehrstunden berücksichtigt. In gleicher Weise sind Lehrveranstaltungen umzurechnen, die sich nicht auf alle Unterrichtswochen der Vorlesungszeit eines Semesters erstrecken oder die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 35 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058EANN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LVerpflV_HE_!_2

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