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§ 3 LVerpflV HE Landesnorm Hessen - Umfang der Lehrverpflichtung Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstleri

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Hessen (Lehrverpflichtungsverordnung) Vom 21. D

ezember 1999 § 3 Umfang der Lehrverpflichtung

(1)Die Lehrverpflichtung an Universitäten beträgt für
  1. Universitätsprofessorinnen und -professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden;
  2. Hochschuldozentinnen und -dozenten 8 Lehrveranstaltungsstunden;
  3. Oberingenieurinnen und -ingenieure 6 Lehrveranstaltungsstunden;
  4. wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, an Stelle einer Regellehrverpflichtung eine Lehrverpflichtung von höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden;
  5. wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, an Stelle einer Regellehrverpflichtung eine Lehrverpflichtung von höchstens 8 Lehrveranstaltungsstunden, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit in Studienkollegs 21 Lehrveranstaltungsstunden, höchstens jedoch 24 Lehrstunden, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden;
  6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben (z. B. Studienrätinnen und -räte, Oberstudienrätinnen und -räte im Hochschuldienst sowie vergleichbare Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder Lektorinnen und Lektoren) bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 16 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 12 Lehrveranstaltungsstunden. Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben soll durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden können, die unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 2 Abs. 5 24 Lehrstunden je Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters nicht übersteigt. Die Verpflichtung, während der vorlesungsfreien Zeit anderweitige Dienstaufgaben auszuführen, bleibt unberührt. Universitätsprofessorinnen und -professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten können, soweit sie nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind oder werden sollen, bei Einstellung oder auf Antrag vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu zwölf Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern durch die Hochschulleitung zu überprüfen.
(2)Für sonstige Beamtinnen und Beamte mit Lehraufgaben, die nach § 76 Abs. 2
  1. Halbsatz des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom
  2. März 1995 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), als Professorin oder Professor übernommen worden sind oder deren Dienstverhältnis nach § 79 fortbesteht, gelten folgende Lehrverpflichtungen:
  4. Professorinnen und Professoren an der Universität Gesamthochschule Kassel 14 Lehrveranstaltungsstunden;
  5. Akademische Rätinnen und Räte bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit 16 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben) 12 Lehrveranstaltungsstunden, soweit die Dienstaufgaben anderweitig bestimmt sind, die in diesen Regelungen festgelegte Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden;
  6. sonstige Lehrerinnen und Lehrer an Fachhochschulen und an der Universität Gesamthochschule Kassel 24 Lehrveranstaltungsstunden.
(3)Für Oberassistentinnen und Oberassistenten, deren Dienstverhältnis nach § 41 a des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) begründet wurde, beträgt die Lehrverpflichtung sechs Lehrveranstaltungsstunden.
(4)Wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen in der Regel Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung durch unentgeltlichen Lehrauftrag übertragen werden.
(5)Die Lehrverpflichtung an Fachhochschulen beträgt für
  1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden;
  2. Professorinnen und Professoren, denen nach Art. 3 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom
  3. Juli 1987 (GVBl. I S. 236) je zur Hälfte und jeweils im Hauptamt Forschungsaufgaben an der Forschungsanstalt und Lehraufgaben in den Studiengängen der Fachbereiche "Weinbau und Getränketechnologie" sowie "Gartenbau und Landespflege" der Fachhochschule Wiesbaden übertragen sind, 9 Lehrveranstaltungsstunden;
  4. sonstige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe der Übertragung im Einzelfall bis zu 8 Lehrveranstaltungsstunden;
  5. Lehrkräfte für besondere Aufgaben entsprechend der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses mindestens 24 Lehrveranstaltungsstunden.
(6)Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(7)Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist entsprechend den in Abs. 1 bis 4 getroffenen Festlegungen festzusetzen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 35 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000058EANN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LVerpflV_HE_!_3

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